Der Betrug nach § 263 StGB ist erst vollendet, wenn ein Vermögensschaden eingetreten ist. Dieses Merkmal entscheidet häufig über Verurteilung oder Freispruch – und über versuchten oder vollendeten Betrug. Dieser Beitrag zeigt, wie der Schaden bemessen wird, was es mit dem Gefährdungsschaden auf sich hat und warum die Höhe konkret beziffert werden muss.
§ 263 StGB: der Vermögensschaden als Kernmerkmal
Der Betrug verlangt eine Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensverfügung und – als Erfolg – einen Vermögensschaden. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen (§ 263 Abs. 3 StGB) bis zu zehn Jahren.
Der Schaden ist das letzte und oft umkämpfteste Tatbestandsmerkmal. Was den Betrug im Übrigen ausmacht, behandeln wir auf der Seite zu § 263 StGB.
Wie der Vermögensschaden bemessen wird
Maßgeblich ist das Prinzip der Gesamtsaldierung: Verglichen wird der wirtschaftliche Wert des Vermögens unmittelbar vor und nach der Verfügung. Ist er gemindert, liegt ein Schaden vor. Eine erhaltene, werthaltige Gegenleistung ist gegenzurechnen.
Hinzu kommt das Erfordernis der Stoffgleichheit: Der Schaden des Opfers muss das Spiegelbild des vom Täter erstrebten Vorteils sein.
Beispiel
Wer in eine Kapitalanlage investiert, erleidet nicht schon deshalb einen Schaden, weil er getäuscht wurde. Entscheidend ist, ob dem angelegten Betrag ein gleichwertiger Rückzahlungsanspruch gegenübersteht. Erst wenn dieser Anspruch wirtschaftlich weniger wert ist, entsteht der Schaden – und nur in dieser Höhe.
Gefährdungsschaden und das Bezifferungsgebot
Ein Schaden kann bereits in einer konkreten Vermögensgefährdung liegen – etwa beim Eingehungsbetrug, wenn schon der Vertragsschluss das Vermögen gefährdet (schadensgleiche Vermögensgefährdung).
Hier setzt eine wichtige verfassungsrechtliche Grenze an: Das Bundesverfassungsgericht verlangt aus dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), dass der Schaden eigenständig festgestellt und der Höhe nach beziffert wird. Auch ein Gefährdungsschaden muss wirtschaftlich nachvollziehbar ermittelt werden – die bloße Feststellung eines abstrakten Risikos genügt nicht. Eine auf tragfähiger Grundlage beruhende Schätzung, gegebenenfalls mit Sachverständigem, kann ausreichen.
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Verteidigungs-Bezug
Die Schadensfrage ist im Betrugsverfahren der zentrale Hebel.
Verteidigungs-Hebel
Erster Ansatzpunkt ist die Schadensberechnung selbst: Fehlt eine nachvollziehbare Bezifferung, ist das Urteil angreifbar. Zweitens ist jede werthaltige Gegenleistung in die Gesamtsaldierung einzustellen. Drittens ist beim Gefährdungsschaden zu prüfen, ob die Gefährdung tatsächlich konkret und bezifferbar war. Und schließlich entscheidet die Schadenshöhe über den besonders schweren Fall – der „Vermögensverlust großen Ausmaßes“ wird in der Regel ab etwa 50.000,- Euro angenommen.
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Ob beim Betrug ein Vermögensschaden vorliegt – und in welcher Höhe – entscheidet sich an wirtschaftlicher Saldierung und nachvollziehbarer Bezifferung, nicht am moralischen Unwerturteil über die Täuschung. Genau hier setzen wir an. Unsere Kanzlei berät bundesweit aus Göttingen in Strafsachen mit hoher Spezialisierung.


