Zwischen Vorwurf und Wahrheit

Kanzlei Rosin – Verteidigung in Strafsachen

Wir verteidigen Beschuldigte und Angeklagte – bundesweit, mit Schwerpunkt im Sexual- und Tötungsstrafrecht. Als Fachanwälte für Strafrecht reagieren wir kurzfristig. Ihre Verteidigung beginnt bei der Ermittlungsakte, nicht bei Vermutungen.

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern – weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Staatsanwaltschaft oder Gericht (§ 136 Abs. 1 StPO). Wer sich vor Akteneinsicht zur Sache äußert, bindet sich an Aussagen, deren Tragweite er nicht überblicken kann. Sprechen Sie zuerst mit einem Strafverteidiger.

Kontaktieren Sie uns bei Vorladung, Durchsuchungsbeschluss, Haftbefehl, Strafbefehl oder Anklage.

Ersteinschätzung erhalten

Wir verteidigen Menschen.

Konsequent. Diskret.

Wichtige
Verhaltensregeln
  1. Schweigen Sie gegenüber der Polizei.
  2. Unterschreiben Sie keine Protokolle.
  3. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand.
  4. Sprechen Sie mit niemandem über die Ermittlungen.
  5. Sie müssen nicht zu einer Vorladung erscheinen.

Wie wir arbeiten

360°-Blick im Strafrecht

Grundlage unserer Tätigkeit ist stets eine vollumfängliche und kritische Auseinandersetzung mit allen relevanten Aspekten Ihres Strafverfahrens.

Direkt erreichbar

Persönlich, direkt und auf Wunsch noch am selben Tag.

Kurze Reaktionszeit

Soforthilfe bei Anklage, Vorladung oder Durchsuchung – schnell und zuverlässig.

Konsequente Unterstützung

Die Kommunikation mit Polizei und Behörden übernehmen wir.

Klare Kommunikation

Transparent, direkt, ehrlich – auch bei unbequemen Wahrheiten.

Präzises Vorgehen

Hochspezialisiert für fundiertes Expertenwissen.

Am Puls der Zeit

Fortbildungen und Forensik halten uns auf Stand.

Mandantenstimmen

Ehrliche Worte von echten Mandanten

Vertrauen ist die Basis guter Verteidigung. Wir freuen uns daher sehr über das positive Feedback unserer bisherigen Mandanten.

Starke Verteidigung beginnt mit Persönlichkeit

Als Fachanwälte für Strafrecht kämpfen wir mit Leidenschaft, Erfahrung und Weitblick für die Rechte unserer Mandanten und Mandantinnen. Lernen Sie Rechtsanwalt Timm Rosin (Fachanwalt für Strafrecht) kennen – denn Vertrauen ist die Basis guter Verteidigung.

Mehr über Rechtsanwalt Rosin

FAQ

Häufige Fragen – klare Antworten für den Ernstfall

Die wichtigsten und immer wieder an uns gerichteten Fragen beantworten wir Ihnen gern direkt.

Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?

Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht keine Erscheinenspflicht. Erscheinenspflichtig sind Sie nur bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO) oder des Gerichts. In jedem Fall gilt das Schweigerecht: Sie müssen sich nicht zur Sache äußern (§ 136 Abs. 1 StPO).

Wird eine strafrechtliche Verurteilung im Führungszeugnis sichtbar?

Nicht jede Verurteilung erscheint im Führungszeugnis. Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis drei Monate werden nicht eingetragen, sofern keine weitere im Register eingetragene Strafe vorliegt und keine Maßregel angeordnet wurde (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Sie bleiben aber im Bundeszentralregister sichtbar. Im Beamten- und erweiterten Führungszeugnis gelten strengere Regeln.

Wann sollte ich einen Strafverteidiger kontaktieren?

So früh wie möglich – idealerweise vor dem ersten Kontakt mit Polizei oder Staatsanwaltschaft. Erst nach Akteneinsicht ist erkennbar, was tatsächlich vorliegt. Wer sich vorher zur Sache äußert, riskiert irreversible Festlegungen. Frühzeitige Verteidigung sichert Akteneinsicht, koordiniert die Kommunikation und verhindert Alleingänge.

Was passiert im ersten Beratungsgespräch?

Sie schildern uns den Sachverhalt und erhalten eine erste Risikoeinschätzung sowie Hinweise zum Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden. Wir klären, ob und wie kurzfristig Akteneinsicht möglich ist, besprechen Sofortmaßnahmen, die Vergütung und das weitere Vorgehen.