Im Sexualstrafrecht steht der Vorwurf nach § 177 StGB häufig allein auf einer einzigen Aussage – der der mutmaßlich geschädigten Person. Fehlen objektive Beweise, entscheidet die Beweiswürdigung über Verurteilung oder Freispruch. Dieser Beitrag zeigt, warum die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation besondere Sorgfalt verlangt und wo die Verteidigung früh ansetzt.
Worum es bei § 177 StGB geht
§ 177 StGB erfasst den sexuellen Übergriff und die Vergewaltigung. In vielen Verfahren gibt es weder Zeugen noch eindeutige Sachbeweise. Der Vorwurf stützt sich dann auf die Aussage einer einzigen Person.
Es gilt die Unschuldsvermutung. Eine Verurteilung setzt voraus, dass das Gericht von der Täterschaft sicher überzeugt ist. Verbleiben vernünftige Zweifel, ist freizusprechen. Was den Tatbestand im Einzelnen ausmacht, behandeln wir auf der Seite zu § 177 Abs. 1 StGB.
Aussage gegen Aussage: eine heikle Konstellation
Steht Aussage gegen Aussage, muss das Gericht die Glaubhaftigkeit der einzigen Belastungsaussage besonders sorgfältig prüfen. Die Rechtsprechung verlangt dafür eine methodische, aussagepsychologische Bewertung: Sie beginnt mit der Annahme, die Aussage könnte unwahr sein (Null-Hypothese), und gibt diese Annahme erst auf, wenn sie sich nicht halten lässt. Die Maßstäbe dieser Begutachtung – Realkennzeichen, Aussagekonstanz, Entstehungsgeschichte – behandeln wir ausführlich im Beitrag zur Aussagepsychologie.
Eine Falschbeschuldigung ist nicht der Regelfall, aber sie kommt vor. Mögliche Motivlagen reichen von Trennungs- und Sorgerechtskonflikten über Loyalitäts- oder Gruppendruck bis zu nachträglicher Scham. Solche Motive belegen für sich genommen nichts. Sie sind Prüfansätze, keine Vorverurteilung – und sie ersetzen nie die methodische Aussageanalyse.
Sofortmaßnahmen und Beweissicherung
Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte zunächst schweigen und keine Angaben ohne Verteidiger machen. Eine eigene „Klarstellung“ gegenüber der Polizei oder gar gegenüber der belastenden Person richtet fast immer Schaden an.
Entlastende Spuren verflüchtigen sich schnell. Zu sichern sind vor allem: Chatverläufe und Nachrichten, Standort- und Verbindungsdaten, mögliche Zeugen sowie eine lückenlose Zeitschiene. Gerade die überprüfbare Rekonstruktion des Tatzeitraums ist oft der wirksamste Ansatzpunkt.
Beispiel
Eine Nachrichten-Konversation, die nach dem behaupteten Tatzeitpunkt einen freundlichen, widerspruchsfreien Ton zeigt, kann eine Belastungsaussage erschüttern – vorausgesetzt, sie wird vollständig und manipulationsfrei gesichert. Einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Nachrichten leisten das nicht.
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Verteidigungs-Bezug
In der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation entscheidet die Methode, nicht der erste Eindruck.
Verteidigungs-Hebel
Die Verteidigung prüft die Belastungsaussage auf Aussagekonstanz, Entstehungsgeschichte und Aussagequalität und stellt ihr eine überprüfbare Zeitschiene gegenüber. Wo geboten, regt sie ein aussagepsychologisches Gutachten an. Maßstab bleibt die Unschuldsvermutung: Lässt sich die Null-Hypothese nicht ausräumen, trägt die Aussage die Verurteilung nicht.
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Ob eine einzelne Belastungsaussage trägt, entscheidet sich an Methode und Beweissicherung – nicht am ersten Eindruck und nicht an Vermutungen über Motive. Genau hier setzen wir an. Unsere Kanzlei berät bundesweit aus Göttingen in Strafsachen mit hoher Spezialisierung.


