Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

Beitrag vom 25. Juni 2026

Ein tödlicher Verkehrsunfall führt regelmäßig zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB. Entscheidend ist dann, ob der Fahrer eine Sorgfaltspflicht verletzt hat – und ob gerade diese Pflichtverletzung den Tod verursacht hat. Dieser Beitrag ordnet die Zurechnung im Straßenverkehr, die Abgrenzung zu den Raser-Tatbeständen und die Folgen für die Fahrerlaubnis ein.

§ 222 StGB: fahrlässige Tötung im Überblick

§ 222 StGB stellt die fahrlässige Tötung unter Strafe – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Strafbar ist, wer den Tod eines Menschen durch Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verursacht.

Im Straßenverkehr ist § 222 der häufigste Tötungsvorwurf, weil die meisten tödlichen Unfälle ohne Tötungsvorsatz geschehen. Was den Tatbestand im Einzelnen ausmacht, behandeln wir auf der Seite zu § 222 StGB.

Beispiel

Läuft eine Person bei Dunkelheit unvermittelt auf die Fahrbahn und wäre der Unfall auch bei zulässiger Geschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen, scheidet eine Strafbarkeit nach § 222 StGB aus – trotz des tödlichen Ausgangs.

Abgrenzung: Raser-Tatbestände und Tötungsvorsatz

Bei grob verkehrswidrigem Verhalten greifen schärfere Normen. § 315c StGB erfasst die Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315d StGB die verbotenen Kraftfahrzeugrennen – einschließlich des „Einzelrasers“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB), den das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt hat (BVerfG, Beschl. v. 09.02.2022 – 2 BvL 1/20). Endet ein Rennen tödlich, gilt mit § 315d Abs. 5 StGB eine Erfolgsqualifikation mit deutlich höherem Strafrahmen als § 222.

Die schwierigste Grenze verläuft zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Tötungsvorsatz. Der BGH verlangt eine wertende Gesamtschau aller Umstände und stellt hohe Anforderungen an den Vorsatznachweis – allein extreme Geschwindigkeit begründet ihn nicht. Wird Vorsatz bejaht, drohen statt § 222 die §§ 212, 211 StGB (Totschlag, Mord).

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Verteidigungs-Bezug

Neben der Strafe steht fast immer die Fahrerlaubnis im Raum: Bei Verkehrsstraftaten droht die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) mit Sperrfrist (§ 69a StGB).

Verteidigungs-Hebel

Erster Ansatzpunkt ist das Unfallrekonstruktions-Gutachten: Geschwindigkeit, Reaktionszeit und Vermeidbarkeit sind sachverständig zu prüfen und häufig angreifbar. Zweitens ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu hinterfragen – hätte sich der Unfall auch bei korrektem Verhalten ereignet? Drittens sind Mitverursachung und Selbstgefährdung des Getöteten einzustellen. Und schließlich ist die Abgrenzung gegen den bedingten Tötungsvorsatz konsequent zu führen, weil sie über § 222 oder §§ 212/211 entscheidet.

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