Im Strafverfahren gibt es Konstellationen, in denen ein Beschuldigter nicht ohne Verteidiger bleiben darf. Im Mittelpunkt steht der Begriff der notwendigen Verteidigung: Sie bestimmt, wann das Gericht von Amts wegen einen Pflichtverteidiger bestellt. Dieser Artikel zeigt, wann die Pflichtverteidigung greift, wer den Verteidiger auswählt und warum sie — anders als oft angenommen — nicht kostenlos ist.
Begriff und Norm-Grundlage
Das deutsche Strafprozessrecht unterscheidet zwei Wege zum Verteidiger. Der Wahlverteidiger wird vom Beschuldigten selbst beauftragt und von ihm bezahlt. Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
Wann ein solcher Fall gegeben ist, regelt § 140 StPO. Der Katalog knüpft teils an die Schwere des Vorwurfs, teils an die Lage des Beschuldigten an. Zu den wichtigsten Fällen zählen:
- der Vorwurf eines Verbrechens, also einer Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe;
- die Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem Land- oder Oberlandesgericht;
- die Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung;
- ein drohendes Berufsverbot;
- Verfahren, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint;
- Fälle, in denen sich der Beschuldigte ersichtlich nicht selbst verteidigen kann.
Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, ist ein Verteidiger zwingend — unabhängig davon, ob der Beschuldigte einen will. Der Katalog ist umfangreicher als die hier genannte Auswahl; im Zweifel ist im Einzelfall zu prüfen, ob notwendige Verteidigung vorliegt.
Die notwendige Verteidigung dient nicht dem Komfort des Beschuldigten, sondern der Funktionsfähigkeit des Verfahrens: In schwerwiegenden oder rechtlich komplexen Fällen soll kein Urteil ergehen, ohne dass die Verteidigung fachlich gesichert war. Daraus folgt zugleich, dass der Beschuldigte einen einmal bestellten Pflichtverteidiger nicht beliebig wieder „abbestellen“ kann — die Beiordnung liegt nicht allein in seiner Hand.
Wann und wie der Pflichtverteidiger bestellt wird
Die Bestellung erfolgt durch das Gericht (§ 141 StPO). Seit der Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung kann sie früh im Verfahren greifen — bereits im Ermittlungsverfahren, sobald einem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet wird und ein Fall des § 140 StPO vorliegt. Der frühe Zeitpunkt ist bedeutsam, weil die entscheidenden Weichen oft im Ermittlungsverfahren gestellt werden, nicht erst in der Hauptverhandlung.
Wichtig
Ein Antrag auf Beiordnung sollte nicht hinausgezögert werden. Je früher ein Pflichtverteidiger bestellt ist, desto eher kann er Akteneinsicht nehmen und auf die Richtung des Verfahrens Einfluss nehmen.
Der frühe Zeitpunkt hat auch eine praktische Folge für das Schweigerecht: Solange der Verteidiger die Akte nicht kennt, ist eine Einlassung zur Sache nicht zu empfehlen. Eine frühe Bestellung verkürzt die Phase, in der der Beschuldigte ohne fachlichen Beistand Vernehmungssituationen ausgesetzt ist. Wird die Beiordnung dagegen erst kurz vor der Hauptverhandlung beantragt, bleibt für die Vorbereitung der Verteidigung oft zu wenig Zeit.
Die freie Wahl des Pflichtverteidigers
Hier liegt ein in der Praxis häufig übersehener Punkt: Der Beschuldigte darf den Pflichtverteidiger in aller Regel selbst benennen. Das Gericht bestellt grundsätzlich den Rechtsanwalt, den der Beschuldigte bezeichnet (§ 142 StPO); nur wenn wichtige Gründe entgegenstehen, kann es davon abweichen.
Das bedeutet konkret: Ein Beschuldigter ist nicht darauf angewiesen, dass ihm das Gericht einen beliebigen Verteidiger zuweist. Er kann gezielt einen Verteidiger seines Vertrauens — etwa mit Spezialisierung im einschlägigen Rechtsgebiet — benennen und dessen Beiordnung beantragen. Wer diese Möglichkeit kennt und nutzt, behält auch im Fall der notwendigen Verteidigung die Kontrolle darüber, wer ihn vertritt.
Ein bereits tätiger Wahlverteidiger kann zudem die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 140 StPO eintreten. Die Vertretung bleibt damit in derselben Hand.
Pflichtverteidigung ist nicht kostenlos
Das verbreitetste Missverständnis betrifft die Kosten. Pflichtverteidigung bedeutet nicht kostenlose Verteidigung. Sie ist nicht mit der Prozesskostenhilfe des Zivilrechts vergleichbar.
Zwar zahlt zunächst die Staatskasse die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers. Wird der Angeklagte jedoch verurteilt, trägt er die Kosten des Verfahrens — und dazu gehören die Auslagen der Staatskasse für den Pflichtverteidiger (§ 465 StPO). Der Verurteilte muss die verauslagten Gebühren also erstatten.
Beispiel
Einem Beschuldigten wird in einem Verbrechensverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Staatskasse zahlt dessen gesetzliche Gebühren vor. Nach der Verurteilung fordert die Staatskasse diese Beträge vom Verurteilten zurück. Nur bei Freispruch oder Einstellung bleibt es bei der Übernahme durch die Staatskasse.
Hinzu kommt: Die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren liegen häufig unter den Honoraren einer Wahlverteidigung. Ein Wahlverteidiger kann deshalb eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung treffen. Wer Pflichtverteidigung allein deshalb anstrebt, weil er sie für kostenfrei hält, geht von einer falschen Annahme aus.
Wechsel und Entpflichtung des Pflichtverteidigers
Auch das Verhältnis zum Pflichtverteidiger ist nicht in Stein gemeißelt. § 143a StPO regelt, wann die Bestellung aufgehoben und ein anderer Verteidiger bestellt wird.
Ein Wechsel kommt vor allem in zwei Konstellationen in Betracht: wenn der Beschuldigte nachträglich einen Wahlverteidiger beauftragt — dann wird die Pflichtbestellung in der Regel aufgehoben — oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Pflichtverteidiger endgültig zerstört ist. Bloße Unzufriedenheit genügt dafür nicht; es müssen konkrete, nachvollziehbare Gründe vorliegen.
Diese Regelung ist die Kehrseite der freien Wahl: Wer von Anfang an den richtigen Verteidiger benennt, vermeidet einen späteren Wechsel und den damit verbundenen Zeitverlust. Ein Verteidigerwechsel mitten im Verfahren bedeutet stets, dass sich der neue Verteidiger erst in die Akte einarbeiten muss.
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Verteidigungs-Bezug
Für die Verteidigung sind drei Punkte entscheidend: ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, wer beigeordnet wird und zu welchem Zeitpunkt.
Verteidigungs-Hebel
Liegt ein Katalogfall des § 140 StPO vor, beantragt die Verteidigung die frühzeitige Beiordnung und benennt dabei den Verteidiger des Vertrauens nach § 142 StPO. Damit wird zweierlei gesichert: die fachlich qualifizierte Vertretung von Beginn des Verfahrens an und die Kontrolle des Beschuldigten über die Person des Verteidigers. Bei schwerwiegenden Vorwürfen — etwa einem Verbrechen wie Mord nach § 211 StGB — ist die notwendige Verteidigung ohnehin zwingend; entscheidend ist dann, dass nicht ein beliebiger, sondern ein im Sachgebiet erfahrener Verteidiger bestellt wird.
Zusammenfassung
Die Pflichtverteidigung sichert die fachliche Vertretung in schweren Fällen — aber sie ist weder automatisch der richtige Verteidiger noch kostenlos. Beides lässt sich steuern. Als Strafverteidiger in Göttingen sind wir bundesweit in allen Phasen des Strafverfahrens tätig. Wir verteidigen Menschen. Konsequent. Diskret.
