Hausdurchsuchung beim Beschuldigten: Verhalten, Rechte, Verteidigung

Beitrag vom 25. Mai 2026

Wenn die Polizei morgens vor der Tür steht und einen Durchsuchungsbeschluss vorlegt, bleibt wenig Zeit zum Nachdenken. Viele Beschuldigte versuchen, die Lage durch Erklärungen oder spontanen Widerspruch zu entschärfen. Beides verschlechtert die Position fast immer. Dieser Artikel zeigt, welche Rechte Sie haben, was in den ersten Minuten zählt und welche Fehler eine spätere Verteidigung erschweren.

Die Situation — was bei einer Hausdurchsuchung passiert

Eine Durchsuchung beim Beschuldigten dient der Sicherung von Beweismitteln. Rechtsgrundlage ist § 102 StPO: Beim Verdächtigen darf durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass die Maßnahme zur Auffindung von Beweisen führt.

Angeordnet wird die Durchsuchung grundsätzlich durch das Gericht. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen selbst anordnen (§ 105 StPO). In der Praxis liegt fast immer ein schriftlicher richterlicher Beschluss vor. Er benennt den Tatvorwurf und die gesuchten Beweismittel.

Die Beamten betreten die Wohnung, sichten Räume und Gegenstände und nehmen mit, was als Beweismittel in Betracht kommt. Bei digitalen Verfahren betrifft das regelmäßig Computer, Smartphones und Datenträger.

Was Sie tun sollten — Ihre Rechte und Sofortmaßnahmen

Was Sie tun sollten — Ihre Rechte und Sofortmaßnahmen

  • Lassen Sie sich zuerst den Durchsuchungsbeschluss zeigen und lesen Sie ihn. Er sagt Ihnen, worum es geht und was gesucht wird. Bleiben Sie ruhig und sachlich.
  • Sie haben das Recht zu schweigen. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen (§§ 136, 163a StPO). Dieses Recht gilt uneingeschränkt — auch während der Durchsuchung.
  • Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger kontaktieren (§ 137 StPO). Rufen Sie an, sobald die Beamten in der Wohnung sind. Ein kurzes Telefonat ordnet die Lage und schützt vor übereilten Reaktionen.
  • Sie oder eine Vertrauensperson dürfen bei der Durchsuchung anwesend sein (§ 106 StPO). Verlangen Sie am Ende ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände und eine Bescheinigung über die Durchsuchung (§ 107 StPO). Dieses Verzeichnis ist später für die Verteidigung wichtig.
  • Wichtig: Notieren Sie sich nach Möglichkeit den Ablauf: Uhrzeit, anwesende Beamte, durchsuchte Räume, mitgenommene Gegenstände. Diese Beobachtungen können später entscheidend sein, etwa wenn die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu prüfen ist.

Was Sie vermeiden sollten — häufige Fehler und Verteidigungs-Bezug

Der häufigste Fehler sind spontane Erklärungen. Auch wohlmeinende Sätze werden in der Akte festgehalten und lassen sich nicht zurücknehmen. Was am Tatort erklärend gemeint ist, wird im Verfahren als Aussage gewertet.

Geben Sie keine Gegenstände vorschnell „freiwillig heraus“. Eine freiwillige Herausgabe verzichtet auf die richterliche Kontrolle, die eine Beschlagnahme mit sich bringt (§ 98 Abs. 2 StPO). Lassen Sie Gegenstände im Zweifel förmlich beschlagnahmen — das eröffnet den Weg, die Maßnahme später gerichtlich überprüfen zu lassen.

Behindern Sie die Durchsuchung nicht aktiv. Sie müssen die Maßnahme dulden, sind aber zu keiner aktiven Mitwirkung verpflichtet. Türen verstellen, Datenträger verstecken oder löschen schadet und kann eigene Vorwürfe auslösen.

Gerade bei Vorwürfen mit digitalem Bezug — etwa im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB — beginnt die Verteidigung oft schon am Tag der Durchsuchung. Wir prüfen, ob der Beschluss den Vorwurf trägt, ob die Maßnahme verhältnismäßig war und ob die Beweiskette der sichergestellten Daten lückenlos ist.

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Eine Hausdurchsuchung lässt sich nicht verhindern, aber kontrolliert begleiten: schweigen, Verteidiger einschalten, Ablauf dokumentieren. Als Strafverteidiger in Göttingen sind wir bundesweit in allen Phasen des Strafverfahrens tätig — von der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung. Wir verteidigen Menschen. Konsequent. Diskret.

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