§§ 34 ff. KCanG – Cannabis-Strafverteidigung mit Methodik

Wichtige
Verhaltensregeln
  1. Schweigen Sie gegenüber der Polizei.
  2. Unterschreiben Sie keine Protokolle.
  3. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand.
  4. Sprechen Sie mit niemandem über die Ermittlungen.
  5. Sie müssen nicht zu einer Vorladung erscheinen.

Vorwurf nach §§ 34 ff. KCanG: Was jetzt zählt

Wir bieten Strafverteidigung auf höchstem fachlichen Niveau.

Sachlich. Methodisch. Kritisch.

Wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie als Beschuldigten in einem Verfahren nach §§ 34 ff. KCanG führen, geht es längst nicht nur um die sichergestellten Gramm. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von Mobiltelefon und Datenträgern, drohende Einziehung nach § 37 KCanG, ein möglicher Eintrag im Bundeszentralregister und Folgen für Fahrerlaubnis und Beruf wirken sofort und reichen weit in Ihr Leben.

Sachlich. Methodisch. Kritisch. prüfen wir Tatumfang, Schwellenmengen und Verfahrensfehler – und entwickeln eine Verteidigung, die zu Ihrem konkreten Sachverhalt passt.

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Was § 34 KCanG unter Strafe stellt

§ 34 KCanG bündelt die Strafvorschriften des Konsumcannabisgesetzes. Pönalisiert sind Verstöße gegen die Verbote des § 2 KCanG, soweit sie über die in § 3 KCanG und in den Strafbarkeitsschwellen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG gezogenen Grenzen hinausreichen. Ordnungswidrigkeiten regelt § 36 KCanG.

Tatbestandsmerkmale im Überblick

Cannabis im Sinne des KCanG
Erfasst sind Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (§ 1 Nr. 4 KCanG). Cannabis ist seit 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr im Sinne des BtMG, sondern unterliegt eigenständig dem KCanG.

Tathandlung
§ 34 Abs. 1 KCanG fasst mehrere Begehungsweisen zusammen, die in der Praxis getrennt zu prüfen sind. Maßgeblich sind insbesondere:

  • Verbotener Besitz über den Schwellen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG (Buchst. a, b, c)
  • Anbau von mehr als drei Pflanzen oder Anbau nicht zum Eigenkonsum (Nr. 2)
  • Herstellen von Cannabis (Nr. 3)
  • Handeltreiben mit Cannabis (Nr. 4)
  • Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis (Nr. 5)
  • Abgabe, Weitergabe, Überlassen oder Verabreichen an Dritte (Nr. 7–9)

Überschreiten der Strafbarkeitsschwellen
Strafbar ist der Besitz erst ab mehr als 30 g außerhalb der Wohnung, mehr als 60 g insgesamt oder mehr als drei lebenden Pflanzen. Die Spanne von 25 bis 30 g öffentlich bzw. 50 bis 60 g insgesamt ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG eine Ordnungswidrigkeit, nicht eine Straftat.

Vorsatz
§ 34 KCanG ist ein Vorsatzdelikt. Wissen und Wollen müssen sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken; Tatumstandsirrtümer (z. B. über die tatsächliche Menge oder den THC-Gehalt) sind nach § 16 StGB zu prüfen.

Was Sie aus den Schwellen lesen können

Die Strafbarkeitsschwellen des § 34 Abs. 1 KCanG decken sich nicht mit den Erlaubnisgrenzen des § 3 KCanG. Zwischen 25 g und 30 g öffentlich (sowie 50 g und 60 g insgesamt) liegt eine Ordnungswidrigkeitsspanne. Diese Differenzierung wirkt sich unmittelbar auf den Schuldvorwurf aus. Wir arbeiten in jeder Akte die Mengenverteilung heraus und prüfen, ob die Schwelle zur Strafbarkeit überhaupt überschritten ist.

Junges Gesetz, dynamische Rechtsprechung – wir kennen den Stand

Das Konsumcannabisgesetz ist seit 1. April 2024 in Kraft. Strafrahmen, Schwellenmengen und Schnittstellen werden seither intensiv durch BGH-Rechtsprechung geprägt – etwa zur nicht geringen Menge, zur Abgrenzung Eigenkonsum und Handel sowie zur Übergangsregelung in Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB.

Wir lesen die Akte präzise, prüfen Schwellenmengen und THC-Bestimmung kritisch und gleichen den Sachverhalt mit der aktuellen Linie des Bundesgerichtshofs ab. In Mischfällen aus Handel und Eigenkonsum folgen wir der Grundsatzentscheidung des Großen Senats vom 3. Februar 2025 (GSSt 1/24) und arbeiten die straffreie Eigenkonsummenge konkret heraus.

Hausdurchsuchung, Mobiltelefon-Auswertung und Sicherstellung verlangen schnelle Reaktion und saubere Verfahrensrügen. Wir handeln früh – und vermeiden Einlassungen, die das Verfahren später nicht mehr korrigieren kann.

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Kanzlei Rosin Spezialisten im Strafrecht
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Über uns

Qualifikationen: § 34 Abs. 3 und Abs. 4 KCanG

Über den Grundtatbestand hinaus enthält § 34 KCanG zwei Strafschärfungen, die in der Praxis den Strafrahmen prägen. Beide orientieren sich systematisch an §§ 29 Abs. 3, 30, 30a BtMG, übersetzen die dortige Wertung jedoch in das eigene Mengenregime des KCanG.

§ 34 Abs. 3 KCanG – besonders schwerer Fall (Regelbeispiele)

Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:

  • gewerbsmäßig handelt, also mit der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen
  • durch eine Tathandlung die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet
  • Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt, weitergibt, überlässt oder verabreicht oder ein Kind oder einen Jugendlichen zur Tatbegehung bestimmt
  • eine Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG)

Die nicht geringe Menge liegt nach gefestigter BGH-Rechtsprechung weiterhin bei 7,5 g THC-Wirkstoff (BGH 1 StR 105/24, 4 StR 50/24, 6 StR 536/23 u. a.). Die Annahme einer höheren Schwelle (etwa 37,5 g THC, AG Aschersleben) hat sich nicht durchgesetzt. Die im Eigenkonsum erlaubte Teilmenge bleibt bei der Berechnung außer Betracht.

Wichtig: Das Regelbeispiel begründet keine Automatik. Liegt ein Regelbeispiel vor, kann das Gericht im Einzelfall vom besonders schweren Fall absehen, wenn das konkrete Tatbild nicht aus dem Durchschnitt herausragt.

§ 34 Abs. 4 KCanG – Verbrechen

Strafe: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre. Erfasst sind:

  • gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige im Fall des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG
  • Bestimmung einer Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahre zu bestimmten Tathandlungen
  • bandenmäßige Begehung in Bezug auf eine nicht geringe Menge
  • Mitführen einer Schusswaffe oder eines anderen zur Personenverletzung geeigneten und bestimmten Gegenstandes bei einer Tat in Bezug auf eine nicht geringe Menge

Aus Sicht der Verteidigung zentral ist hier die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann – der eröffnete Strafrahmen ist auch im Vergleich mit § 30a Abs. 3 BtMG strafzumessungsrelevant (BGH 3 StR 98/24).

Welche Strafen drohen nach § 34 KCanG?

Der Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 KCanG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Ob am Ende eine Geldstrafe, eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe oder eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO im Raum steht, hängt von Menge, Tathandlung, Vorstrafen und der konkreten Verteidigungsstrategie ab.

Im besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 KCanG verschiebt sich der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Der Verbrechenstatbestand des § 34 Abs. 4 KCanG sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor; im minder schweren Fall liegt der Rahmen bei drei Monaten bis fünf Jahren. Der Verbrechenscharakter wirkt unmittelbar auf Untersuchungshaft, Pflichtverteidigung und Bewährungsfähigkeit.

Hinzu treten Begleitfolgen: Einziehung des Cannabis und tatbezogener Gegenstände nach § 37 KCanG, Eintrag im Bundeszentralregister, mögliche Folgen für Fahrerlaubnis und MPU bei Schnittstellen zum Straßenverkehr, in Mischverfahren auch Auswirkungen auf Aufenthaltsstatus, Beamtenverhältnis oder berufsrechtliche Verfahren. Reputationsfolgen entstehen oft schon durch die Hausdurchsuchung selbst – nicht erst durch ein Urteil.

Mandantenstimmen

Ehrliche Worte von echten Mandanten

Vertrauen ist die Basis guter Verteidigung. Wir freuen uns daher sehr über das positive Feedback unserer bisherigen Mandanten.

Abgrenzung zu Nachbarnormen

Welche Norm gilt – und welche nicht mehr

Cannabis ist seit 1. April 2024 vollständig aus dem BtMG herausgelöst (Art. 3 CanG). Die strafrechtliche Bewertung folgt allein dem KCanG. Andere Drogen unterliegen weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz. In Mischverfahren – etwa Cannabis und Amphetamin – sind beide Regelungsregime parallel zu prüfen.

  • § 29 ff. BtMG – Andere Betäubungsmittel (Kokain, Amphetamine, MDMA u. a.) bleiben im BtMG, vgl. unsere Norm-Seite zu §§ 29 ff. BtMG. Die Tathandlungen sind ähnlich, der Strafrahmen jedoch in Teilen strenger.
  • §§ 11 ff. KCanG (Anbauvereinigungen) – Der Anbau und die Weitergabe innerhalb einer lizenzierten Anbauvereinigung unter den Voraussetzungen der §§ 11 ff. KCanG ist erlaubt. Wer ohne Erlaubnis tätig wird oder die Vorgaben überschreitet, fällt zurück in § 34 KCanG.
  • § 24a Abs. 1a StVG – Führen eines Kraftfahrzeugs ab einem THC-Wert von 3,5 ng/ml im Blutserum ist seit 22. August 2024 als Ordnungswidrigkeit geregelt. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG weiterhin der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml.
  • § 316 StGB / § 315c StGB – Bei rauschbedingter Fahrunsicherheit oder Gefährdung des Straßenverkehrs greifen weiterhin die Straftatbestände des StGB; Cannabis bleibt insoweit ein „berauschendes Mittel“ im Sinne dieser Normen.
  • § 36 KCanG – Bußgeldtatbestände für Bagatellbereiche, insbesondere Besitz zwischen 25 g und 30 g öffentlich bzw. 50 g und 60 g insgesamt sowie Verstöße gegen Konsumverbots- und Schutzvorschriften.

Die Abgrenzung entscheidet über das Verfahren, den Strafrahmen und die Begleitfolgen. Wir prüfen sie in jeder Akte zuerst.

Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO

Bei Verstößen im unteren Mengen- und Bedeutungsbereich – etwa knapp über den Strafbarkeitsschwellen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, ohne Handelsbezug und ohne einschlägige Vorstrafen – kommt eine Einstellung nach § 153 StPO (geringe Schuld, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung) oder nach § 153a StPO gegen Auflagen in Betracht.

Typische Auflagen sind eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse, in geeigneten Fällen die Teilnahme an einem suchttherapeutischen Beratungsgespräch. § 153a StPO setzt das Einverständnis von Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem voraus; das Verfahren wird endgültig eingestellt, sobald die Auflage erfüllt ist – ohne Verurteilung, ohne Eintrag im Bundeszentralregister.

Wir prüfen die Einstellungsoption früh und führen die Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft strukturiert. Wo eine Einstellung nicht erreichbar ist, ziehen wir andere Wege: Strafbefehl statt Hauptverhandlung, Beschränkung des Schuldumfangs durch saubere Subsumtion, Aussetzung zur Bewährung.

Wie wir Sie verteidigen

Klarheit zuerst – dann Strategie

Bevor eine Verteidigungslinie steht, brauchen wir das vollständige Bild: Aktenlage, sichergestellte Substanz, THC-Bestimmung, Auswertung digitaler Beweismittel, Vernehmungssituation, Vorgeschichte. Erst dann entscheiden wir, ob die Verteidigung auf Schuldumfang-Reduktion (etwa durch Trennung von Eigenkonsum und Handelsmenge), Verfahrenseinstellung, Bewährungsstrafe oder den minder schweren Fall des § 34 Abs. 4 KCanG zielt.

Drei-Schritte-Erstgespräch

  1. Risiken einordnen – Strafrahmen, drohende Untersuchungshaft, Einziehung, Folgen für Fahrerlaubnis und Beruf
  2. Kosten transparent – Gebührenstruktur klar erläutert, keine versteckten Posten, Honorarvereinbarung in Schriftform
  3. Sofortmaßnahmen – Verteidigeranzeige, Akteneinsicht, kein Wort zur Sache ohne Akte; bei laufender Hausdurchsuchung Begleitung in Echtzeit

Kanzlei Rosin – Verteidigung in Strafsachen

Wir nehmen die Akte ernst, nicht den Lärm um sie herum

Ein Verfahren nach §§ 34 ff. KCanG entscheidet sich häufig in der ersten Woche – wenn Akteneinsicht beantragt, das Mobiltelefon noch nicht ausgewertet und die Verteidigungslinie noch offen ist. Wir nehmen Mandate bundesweit an und arbeiten von Göttingen aus. Auf Wunsch beraten wir Sie persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz.

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FAQ

FAQ: §§ 34 ff. KCanG

Die wichtigsten und immer wieder an uns gerichteten Fragen beantworten wir Ihnen gern direkt.

Welche Cannabis-Mengen sind nach dem KCanG erlaubt?

§ 3 KCanG erlaubt Volljährigen den Besitz von bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 g am Wohnsitz zum Eigenkonsum sowie bis zu drei lebende Cannabispflanzen am Wohnsitz. Die Gesamtmenge darf 50 g nicht übersteigen. Wer Heranwachsenden oder Minderjährigen Cannabis überlässt, ist nicht erfasst.

Ab welcher Menge mache ich mich nach § 34 KCanG strafbar?

Strafbar nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG ist erst der Besitz von mehr als 30 g außerhalb der Wohnung, mehr als 60 g insgesamt oder mehr als drei lebenden Pflanzen. Die Spanne von 25 bis 30 g öffentlich beziehungsweise 50 bis 60 g insgesamt ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG.

Was bedeutet die nicht geringe Menge nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG?

Die nicht geringe Menge ist ein THC-Wirkstoff-Schwellenwert, ab dem ein besonders schwerer Fall nach § 34 Abs. 3 KCanG in der Regel anzunehmen ist. Der Bundesgerichtshof hält an der Grenze von 7,5 g reinem THC fest (z. B. BGH 1 StR 105/24). Maßgeblich ist der reine Wirkstoffgehalt, nicht das Gewicht der Pflanzenteile.

Werden alte Cannabis-Verurteilungen nach BtMG nachträglich überprüft?

Ja, in bestimmten Konstellationen. Nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB sind rechtskräftig verhängte BtMG-Strafen, die nach KCanG nicht mehr strafbar sind, kraft Gesetzes erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt wurden. War die Tat Teil einer Gesamtstrafe, ist diese durch das erkennende Gericht neu festzusetzen. Eine darüber hinausgehende Amnestie für weiterhin strafbare Cannabis-Handlungen ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Wie wirkt sich Cannabis-Konsum auf den Führerschein aus?

Seit 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Wer diesen Wert beim Führen eines Kraftfahrzeugs erreicht oder überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG weiterhin der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml. Bei rauschbedingter Fahrunsicherheit kommt zusätzlich § 316 StGB in Betracht.

Welche Folgen hat eine Verurteilung nach § 34 KCanG für Beruf und Bundeszentralregister?

Eine Verurteilung wird grundsätzlich im Bundeszentralregister eingetragen. Ob sie in einem Führungszeugnis sichtbar wird, hängt von Strafhöhe und Vorbelastung ab. Folgen für Beamten- und Soldatenverhältnisse, Aufenthaltsstatus, Waffen- und Jagdrecht oder berufsrechtliche Zulassungen sind im Einzelfall zu prüfen. Für Studierende kann eine Eintragung BAföG- und stipendienrelevant sein. Die Folgen werden regelmäßig unterschätzt – wir prüfen sie als Teil der Verteidigungsstrategie von Anfang an.