§ 176 StGB – Strafverteidigung beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern
Verhaltensregeln
- Schweigen Sie gegenüber der Polizei.
- Unterschreiben Sie keine Protokolle.
- Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand.
- Sprechen Sie mit niemandem über die Ermittlungen.
- Sie müssen nicht zu einer Vorladung erscheinen.
Vorwurf nach § 176 StGB – das schwerste Kapitel des Sexualstrafrechts
Wir bieten Strafverteidigung auf höchstem fachlichen Niveau.
Klar. Exakt. Souverän.
Ein Vorwurf nach § 176 StGB trifft den Beschuldigten in seinem Kern. Die Norm ist seit der Reform vom 1. Juli 2021 als Verbrechen eingeordnet – die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe scheidet aus. Bereits der Tatverdacht führt regelmäßig zu Untersuchungshaft nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO, ohne dass ein weiterer Haftgrund vorliegen muss. Beruflich, sozial und familiär entsteht häufig sofort eine Drucklage, der nur eine sofort einsetzende, methodisch geführte Verteidigung etwas entgegensetzen kann.
Wir prüfen die Beweislage forensisch. Wir übernehmen die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Wir steuern Ihr Verfahren konsequent von der ersten Stunde an – mit dem Anspruch, Ihre Verfahrensrechte lückenlos zu wahren und die Belastungsaussage aussagepsychologisch kritisch zu prüfen.
Rückruf kurzfristig.
Spätestens innerhalb von 12h.
Welche Strafen drohen laut § 176 StGB?
§ 176 StGB ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder am 1. Juli 2021 ein Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor. Die früheren „minder schweren Fälle“ sind ersatzlos entfallen.
Verschärft wird das Bild durch die Qualifikationen:
- § 176c StGB – schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen schwerer Misshandlung oder konkreter Lebensgefahr nicht unter fünf Jahren (§ 176c Abs. 3 StGB).
- § 176d StGB – sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge: lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB kommt nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren in Betracht – und nur, wenn die strengen prognostischen Voraussetzungen vorliegen. Ein Strafbefehl nach § 407 StPO ist als reines Vergehensverfahren ausgeschlossen.
Eine Verurteilung zieht auch weitreichende außerstrafrechtliche Folgen nach sich: Eintragungen im Bundeszentralregister, Aufnahme in das erweiterte Führungszeugnis nach § 32 BZRG, regelmäßig Berufsverbote in pädagogischen, pflegerischen, medizinischen und sportlichen Tätigkeitsfeldern, ein voraussehbar irreversibler Reputationsverlust und in vielen Konstellationen die Anordnung von Führungsaufsicht (§ 181b StGB) oder Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Die Verteidigung muss diese Folgen früh mitdenken und in jeder strategischen Entscheidung mitwiegen.
Spezialisierte Strafverteidiger für Sexualstrafrecht
Wer mit einem Vorwurf nach § 176 StGB konfrontiert ist, braucht keinen Generalisten. Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verlaufen anders als andere Sexualdelikte: Die Belastungsaussage stammt in der Regel von einem Kind. Es sind Aussagekonstanz, Aussagetüchtigkeit und Suggestibilitätsprofil entwicklungsabhängig zu prüfen. Sie benötigen die Expertise einer Fachkanzlei, die aussagepsychologische Methodik konsequent anwendet, die Aussagegenese lückenlos rekonstruiert und Ihr Verfahren sicher und strategisch steuert.
Die Verteidigungshebel liegen normspezifisch in der Aussagepsychologie bei kindlichen Aussagen, im Subsumtionsangriff auf die Erheblichkeitsschwelle der sexuellen Handlung im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB, in der Prüfung des Vorsatzes hinsichtlich des Kindesalters und in der Subsumtionsabgrenzung zu §§ 176a, 176c, 176d StGB. Wer diese Hebel nicht beherrscht, verliert Verfahrensspielraum.
Unsere Strafverteidigung ist auf das Sexualstrafrecht spezialisiert. Wir steuern Ihr Verfahren methodisch – von der ersten Stunde bis zur möglichen Hauptverhandlung – und verteidigen Ihre Interessen konsequent.
5,0
- Wir verteidigen Sie bundesweit
- Diskret, erfahren & engagiert
- Hervorragend bewertetes Expertenteam
Was regelt § 176 StGB genau?
Definitionen
§ 176 StGB schützt Kinder unter vierzehn Jahren vor jeder sexuell motivierten Einwirkung. Der Tatbestand setzt voraus, dass mehrere Merkmale zusammentreffen.
Kind im Sinne der Vorschrift
Erfasst ist jede Person, die zum Tatzeitpunkt das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die starre Altersgrenze ist objektives Tatbestandsmerkmal – ein „einverständlicher Akt“ oder ein Reifevorbehalt heilen den Tatbestand nicht.
Sexuelle Handlung
Erfasst sind sexuelle Handlungen, die im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut „von einiger Erheblichkeit“ sind. Die Erheblichkeitsschwelle ist nach gefestigter BGH-Rechtsprechung im Einzelfall zu bestimmen – sie ist einer der zentralen Subsumtionshebel der Verteidigung.
Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale
Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus, der sich auf die Handlung und auf das Alter des Kindes erstrecken muss. Ein Tatbestandsirrtum über das Alter nach § 16 Abs. 1 StGB schließt den Vorsatz aus. Bei einer fahrlässig falschen Annahme bleibt § 176 StGB unanwendbar, weil das Gesetz keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kennt.
Rechtliche Voraussetzungen für § 176 StGB
§ 176 Abs. 1 StGB unterscheidet drei Tatvarianten (jeweils Verbrechen, Mindeststrafe ein Jahr):
- Abs. 1 Nr. 1 – Tat mit Körperkontakt: Der Täter nimmt sexuelle Handlungen an einem Kind vor oder lässt sie an sich vornehmen.
- Abs. 1 Nr. 2 – Bestimmen zur Tat an dritter Person: Der Täter bestimmt das Kind, sexuelle Handlungen an einer dritten Person vorzunehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
- Abs. 1 Nr. 3 – Anbieten oder Nachzuweisen-Versprechen: Der Täter bietet ein Kind für eine Tat nach Nr. 1 oder Nr. 2 an oder verspricht, es nachzuweisen.
Abs. 2 enthält eine Strafausschlussklausel für einvernehmliche Handlungen unter Personen mit geringem Alters- und Reifeunterschied (sog. „Romeo-und-Julia-Klausel“).
Hier setzt unsere Strafverteidigung an
Wir prüfen jeden Tatvorwurf vollständig und akribisch auf seine Tatbestandsmäßigkeit. Im Zentrum steht die Subsumtion der konkreten Handlung unter den Begriff der „sexuellen Handlung von einiger Erheblichkeit“. Wir prüfen den Vorsatz hinsichtlich des Alters, die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums nach § 16 Abs. 1 StGB und – bei Beschuldigtenkonstellationen aus dem Lebensumfeld des Kindes – die Aussagegenese: Wer hat das Kind in welcher Reihenfolge zu welchem Zeitpunkt befragt? Wie strukturiert war das Erstgespräch? Welche Suggestionsquellen sind anzunehmen?
Wo liegt der Unterschied zu § 174 StGB und §§ 176a ff. StGB?
Abgrenzung von § 176 StGB zu Nachbarnormen
Die Abgrenzung zu verlgeichbaren Normen entscheidet über den anwendbaren Strafrahmen, über Bewährungsfähigkeit und über die Frage, ob ein Verbrechen oder ein Vergehen vorliegt. Im Einzelnen:
- § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Schützt Minderjährige unter 16 bzw. 18 Jahren in einem konkreten Schutz-, Erziehungs-, Dienst- oder Abkömmlingsverhältnis. Vergehen, Geldstrafe ist möglich. Bei Konkurrenz mit § 176 StGB tritt § 174 StGB zurück.
- § 176a StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt: Erfasst Konstellationen, in denen der Täter durch pornographische Inhalte, durch Reden oder durch Einwirken über digitale Wege auf das Kind einwirkt, ohne körperlichen Kontakt herzustellen.
- § 176b StGB – Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern: Erfasst das Cybergrooming und vergleichbare Vorbereitungshandlungen.
- § 176c StGB – Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Qualifikation mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren. Liegt unter anderem vor bei Beischlaf oder ähnlichen, mit einem Eindringen in den Körper verbundenen Handlungen durch einen Täter ab achtzehn Jahren, bei gemeinschaftlicher Begehung, bei konkreter Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder bei einer Rückfalltat innerhalb von fünf Jahren.
- § 176d StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge: Erfolgsqualifikation mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c StGB) den Tod des Kindes wenigstens leichtfertig verursacht.
- § 184b StGB – Kinderpornographische Inhalte: Erfasst die Verbreitung, den Besitz und die Beschaffung kinderpornographischer Inhalte. Tritt häufig in Tateinheit mit § 176c Abs. 2 StGB auf, wenn der Täter die Tat zur Herstellung eines pornographischen Inhalts begeht.
Mandantenstimmen
Ehrliche Worte von echten Mandanten
Vertrauen ist die Basis guter Verteidigung. Wir freuen uns daher sehr über das positive Feedback unserer bisherigen Mandanten.
Ich hatte das große Glück, in einer Strafsache von Herrn Rechtsanwalt Rosin vertreten zu werden. Herr Rosin vereint fachliche Exzellenz mit einer beeindruckenden strategischen Weitsicht. Bereits im ersten Gespräch überzeugte er durch seine ruhige, souveräne Art, sein tiefes juristisches Wissen und seine Fähigkeit, selbst komplizierte Sachverhalte klar und verständlich zu erläutern. Besonders beeindruckend war sein Engagement.
Ich kam zu Herrn Rosin in einer für mich sehr belastenden Situation. Herr Rosin nahm sich viel Zeit, um die Sachlage zu erfassen […]. Durch seine überragende Kompetenz im Strafrecht analysierte er zu jeder Zeit glasklar mögliche Folgen im Verfahren. Durch Herrn Rosin nahm das Verfahren schließlich einen Ausgang, welcher für mich nicht besser hätte laufen können.
Gerne möchte ich eine positive Rückmeldung zu dem kürzlich geführten Telefonat geben. Das Gespräch war äußerst ausführlich und wurde mit großem gegenseitigem Respekt geführt. Die Beratung war sehr umfassend und Herr Rosin nahm sich die nötige Zeit, um alle Fragen und Anliegen sorgfältig zu klären […]. Zudem wurde die Vertraulichkeit des Gesprächs stets gewahrt, was ich sehr schätze.
Verjährungsfristen nach § 176 StGB
Komplizierte Verjährungsfristen
§ 176 StGB ist seit der Reform 2021 als Verbrechen mit Höchststrafe von fünfzehn Jahren ausgestaltet. Damit greift § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB: Die Verjährungsfrist beträgt zwanzig Jahre. Bei den Qualifikationen § 176c und § 176d StGB greifen die Fristen entsprechend der jeweiligen Höchststrafen (zwanzig Jahre bzw. dreißig Jahre).
Daneben gilt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres der betroffenen Person. § 176 StGB fällt ausdrücklich in den Katalog. Praktisch bedeutet das: Eine Tat, die vor über zwanzig Jahren begangen wurde, kann noch verfolgbar sein, wenn die betroffene Person erst kürzlich das dreißigste Lebensjahr vollendet hat.
Wir berechnen die Fristen für den Einzelfall akribisch. Die genaue Fristberechnung kann den Unterschied zwischen Anklage und Verfahrenseinstellung wegen Verjährung ausmachen – insbesondere bei sogenannten Altfällen, in denen die Anzeige Jahre nach dem behaupteten Tatzeitraum erstattet wird.
Falsche Anschuldigungen
Was Sie bei unberechtigten Vorwürfen sofort tun müssen
Falsche oder überzogene Anschuldigungen nach § 176 StGB entstehen häufig im familiären Nahraum – und entwickeln aufgrund der Verbrechensschwelle eine sofortige existenzielle Wirkung. Die ersten Reaktionen entscheiden über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
- Schweigen Sie konsequent
Jede Äußerung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft wird protokolliert und ist Bestandteil der Akte. Auch beiläufige Erklärungen wirken in der späteren Hauptverhandlung. Schweigen ist kein Schuldbekenntnis – es ist Ihr verfassungsrechtlich abgesichertes Recht. - Meiden Sie jeden Kontakt
Kein Kontakt zur anzeigenden Person, zu ihrem familiären Umfeld, zu möglichen Zeugen oder zur Schule, Kita oder Beratungsstelle, die mit dem Vorgang befasst ist. Auch nicht über Dritte. Kontaktversuche werden regelmäßig als Drohung oder als Beeinflussungsversuch gewertet und können einen Haftbefehl nach § 112a StPO absichern. - Sichern Sie Beweise
Bewahren Sie Nachrichten, Kalendereinträge, Reisedokumente, Arbeitszeitnachweise und alle Belege auf, die zur Rekonstruktion des behaupteten Tatzeitraums beitragen können. Übermitteln Sie diese ausschließlich an Ihren Verteidiger.
Wir decken Widersprüche auf
Bei Vorwürfen nach § 176 StGB steht oft Aussage gegen Aussage. In der Regel fehlen objektive Beweise wie DNA-Spuren oder Zeugen. Hier entscheiden Nuancen über Ihre Freiheit.
Wir prüfen die Aussage zunächst auf ihre Realkennzeichen – Detailreichtum, logische Konsistenz, Aussagestabilität und Erlebnisnähe. Anschließend wenden wir die Null-Hypothese an: Methodisch wird zunächst unterstellt, dass die Belastungsaussage unwahr ist. Erst wenn diese Hypothese sich durch tragfähige Anhaltspunkte widerlegen lässt, kann die Aussage Grundlage einer Verurteilung sein. Diese Prüfung folgt den von der BGH-Rechtsprechung vorgegebenen aussagepsychologischen Maßstäben.
Aussagedynamik bei Vorwürfen nach § 176 StGB
Aussagen von Kindern unter vierzehn Jahren unterliegen aussagepsychologisch besonderen Maßstäben. Die Suggestibilität ist entwicklungsabhängig erhöht; das Quellenmonitoring – die Fähigkeit, zwischen selbst Erlebtem und aufgenommenen Inhalten zu unterscheiden – ist altersabhängig eingeschränkt; eine Aussagetüchtigkeitsprüfung ist regelmäßig die Grundlage für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Aussage.
Wir rekonstruieren die Aussagegenese vollständig: Wer hat das Kind zuerst angesprochen? In welcher Reihenfolge fanden Befragungen statt – durch Eltern, durch betreuende Personen, durch Mitarbeiter von Beratungsstellen, durch die Polizei? Wie strukturiert waren die ersten Gespräche? Wurden suggestive Fragen gestellt – etwa wiederholte Ja-/Nein-Fragen, Bestätigungsfragen oder Befragungen unter Verwendung anatomischer Puppen? Liegt eine kontaminierte Erstvernehmung vor, ist die spätere Konstanz der Aussage methodisch nicht mehr verwertbar.
Wir prüfen die Konstanz der Aussage zwischen Erstgespräch, polizeilicher Vernehmung, staatsanwaltschaftlicher Anhörung und Hauptverhandlung. Konstanzbrüche bei zentralen Tatumständen, zeitliche Verschiebungen, neu auftauchende Tathandlungen oder das Verschwinden ursprünglich behaupteter Details sind methodische Angriffspunkte. Wo geboten, beantragen wir ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten nach § 244 Abs. 2 StPO – in Verfahren nach § 176 StGB ist dies häufig der verfahrensentscheidende Beweisantrag.
Motivationsanalyse: Warum wird beschuldigt?
Falsche Vorwürfe nach § 176 StGB entstehen selten aus dem Nichts. Bei Kindesmissbrauchs-Vorwürfen liegen die Auslöser regelmäßig in greifbaren familiären Konstellationen, die wir mit Ihnen vollständig rekonstruieren.
- Sorgerechts- und Umgangsstreit: Vorwürfe entstehen in laufenden oder bevorstehenden familiengerichtlichen Verfahren. Die strafrechtliche Anzeige wirkt im Familiengericht faktisch wie eine Vorentscheidung über Umgangsrechte und elterliche Sorge.
- Trennungs- und Patchwork-Konflikt: Belastete Konstellationen zwischen leiblichem Elternteil, neuem Partner und gemeinsamem oder Stiefkind entladen sich häufig in einer Anzeige nach einer eskalierten Auseinandersetzung. Der zeitliche Abstand zwischen behauptetem Tatzeitraum und Anzeige ist hier methodisch besonders ergiebig.
- Suggestive Erstbefragung im Lebensumfeld: Vertrauenslehrer, Schulpsychologen, pädagogische Fachkräfte oder Beratungsstellen führen häufig nicht-strukturierte Erstgespräche durch, die – ungewollt – als Suggestionsquelle wirken. In dieser Konstellation ist die spätere Aussage des Kindes aussagepsychologisch nicht mehr unbelastet.
- Übernahme fremder Narrative: Gespräche im Umfeld der betroffenen Familie, mediale Berichterstattung über vergleichbare Fälle, Inhalte aus sozialen Medien oder Erzählungen anderer Kinder können vom Kind unbewusst aufgenommen und als eigenes Erleben rekonstruiert werden – ein in der Aussagepsychologie als Quellenverwechslung beschriebenes Phänomen.
Wir analysieren die gesamte Beziehungs- und Verfahrensdynamik. Individuell, präzise und kritisch.
Unsere Verteidigungsstrategie
Fachwissen, Präzision und Aussagepsychologie
Wir handeln erst, wenn wir die Ermittlungsakte kennen. Dabei überlassen wir nichts dem Zufall. Unsere Verteidigung nutzt die wissenschaftliche Inhaltsanalyse um Konstanzfehler aufzudecken und die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage methodisch zu prüfen.
Durch dieses forensische Vorgehen legen wir methodische Mängel offen, stärken Ihre Position und sichern Ihr Verfahren fachlich ab. In Verfahren nach § 176 StGB ist die methodische Tiefe der Verteidigung kein Komfort, sondern Voraussetzung dafür, dass eine Falschbeschuldigung überhaupt sichtbar werden kann.
Was passiert im ersten Beratungsgespräch?
Wir besprechen Ihre Lage. Persönlich, vertraulich und diskret.
- Risiken erkennen: Wir ordnen den Sachverhalt ein, prüfen die akute Gefahr einer Untersuchungshaft nach § 112a StPO, einer Wohnungsdurchsuchung, einer Sicherstellung digitaler Beweismittel und einer beruflichen Sofortmaßnahme.
- Kosten klären: Wir besprechen das Mandatsverhältnis transparent – Honorarstruktur, Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG, gegebenenfalls Strafrechtsschutzversicherung, Pflichtverteidigungsbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO (bei § 176 StGB obligatorisch).
- Sofort handeln: Wir nehmen unmittelbar Akteneinsicht nach § 147 StPO, stellen den Kontakt mit Polizei und Staatsanwaltschaft her, prüfen Maßnahmen zur Verteidigung gegen Haftbefehlsanträge und steuern die weitere Kommunikation vollständig.
Anwaltskanzlei für Sexualdelikte
Spezialisierte Strafverteidiger im Sexualstrafrecht
Sexualstrafverfahren nach § 176 StGB folgen einer eigenen Dynamik. Sachbeweise wie DNA-Spuren oder unabhängige Zeugen sind selten – das gesamte Verfahren stützt sich häufig auf die Belastbarkeit einer kindlichen Belastungsaussage. Damit verschiebt sich der Schwerpunkt der Verteidigung auf die aussagepsychologische Methodik: auf die Rekonstruktion der Aussagegenese, auf die Konstanzanalyse, auf das Quellenmonitoring und auf den methodisch geführten Beweisantrag.
In dieser Situation zählen höchste Sachlichkeit, Diskretion und Methodik. Wir kennen die Mechanismen dieser Verfahren. Unsere Erfahrung aus komplexen Verfahren und aus Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) fließt in jede einzelne Strategie ein.
Kontaktieren Sie uns für ein vertrauliches Erstgespräch. Je früher wir Ihre Rechte gegenüber den Behörden schützen, desto gezielter können wir das Verfahren steuern.
FAQ
FAQ: § 176 StGB
Die wichtigsten und immer wieder an uns gerichteten Fragen beantworten wir Ihnen gern direkt.
Was regelt § 176 StGB im deutschen Strafrecht?
§ 176 StGB stellt sexuelle Handlungen an, mit oder vor Kindern unter vierzehn Jahren unter Strafe. Geschützt wird die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Seit der Reform vom 1. Juli 2021 ist die Norm als Verbrechen ausgestaltet, mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung nach § 176 StGB?
Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe scheidet aus. Bei Qualifikationen nach §§ 176c und 176d StGB steigt die Mindeststrafe auf zwei bzw. zehn Jahre, bei Todesfolge bis zur lebenslangen Freiheitsstrafe.
Welche Tatvarianten umfasst § 176 Abs. 1 StGB?
Abs. 1 unterscheidet drei Varianten: sexuelle Handlungen am Kind oder durch das Kind am Täter (Nr. 1), Bestimmen des Kindes zu sexuellen Handlungen an Dritten (Nr. 2) und Anbieten oder Nachzuweisen-Versprechen eines Kindes für eine Tat nach Nr. 1 oder Nr. 2 (Nr. 3).
Wann tritt Verjährung nach § 176 StGB ein?
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB zwanzig Jahre. Zusätzlich ruht die Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres der betroffenen Person. Anzeigen wegen lange zurückliegender Taten sind daher häufig noch heute verfolgbar.
Wann liegt ein schwerer sexueller Missbrauch nach § 176c StGB vor?
§ 176c StGB greift insbesondere bei Beischlaf oder Eindringen in den Körper durch einen Täter ab achtzehn Jahren, bei gemeinschaftlicher Begehung, bei konkreter Gefahr einer schweren Gesundheits- oder Entwicklungsschädigung oder bei einer Rückfalltat innerhalb von fünf Jahren. Die Mindeststrafe steigt auf zwei Jahre.
Welche Rolle spielen aussagepsychologische Sachverständigengutachten?
In Verfahren nach § 176 StGB ist das aussagepsychologische Gutachten häufig das verfahrensentscheidende Beweismittel. Es prüft die Aussagetüchtigkeit des Kindes, die Aussagegenese und die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage anhand der vom BGH vorgegebenen Maßstäbe. Wir beantragen es, wo es methodisch geboten ist.
