Was steht wie lange im BZR?

Die Begehung einer Straftat, die Anklage, der Gang zum Gericht – das ist die eine Seite, wenn man „mit dem Gesetz in Konflikt“ gerät. Doch was passiert, wenn die Geldstrafe bezahlt, die Freiheitsstrafe „abgesessen“ ist? Erfährt ein künftiger Arbeitgeber davon, wenn man wegen einer Straftat verurteilt worden ist?

Das BZRG

Die Antwort auf diese Fragen findet sich im Bundeszentralregistergesetz, kurz BZRG und in ganzer Länge „Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister“.

Das BZRG stellt die Rechtsgrundlage für die Führung des Bundeszentralregisters dar. Das Bundeszentralregister wiederum ist ein öffentliches Register, welches vom Bundesamt der Justiz in Bonn geführt wird.

Im wesentlichen werden in das Bundeszentralregister rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen eingetragen. Daneben kann beispielsweise eingetragen werden, wenn jemand aufgrund von Schuldunfähigkeit wegen einer rechtswidrigen Tat nicht verurteilt werden konnte oder wenn wegen der Verurteilung Nebenfolgen wie Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit ausgesprochen wurden. Der Fokus des heutigen Beitrags soll auf den einzutragenden strafgerichtlichen Entscheidungen und deren Folgen liegen.

Nicht alle Entscheidungen sind einzutragen

In § 4 BZRG ist geregelt, dass in das Register alle Entscheidungen eines Gerichtes einzutragen sind, durch die

  • auf Strafe erkannt,
  • eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
  • jemand mit Strafvorbehalt verwarnt
  • oder nach § 27 JGG die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt wurde.

Kurz gefasst heißt das, dass alle Entscheidungen, die das Gericht „Im Namen des Volkes“ ausspricht, sich im Bundeszentralregister wiederfinden – ausgenommen natürlich Freisprüche.

Wer erfährt, was im BZR steht?

Bei der Frage, wer was aus dem Bundeszentralregister erfährt, ist zu differenzieren:

Strafverfolgungsbehörden, die berechtigt sind, Auskünfte aus dem Bundeszentralregister zu erfragen, sind die Staatsanwaltschaften und das Gericht. Auf Anforderung erhalten diese vollumfängliche Auskünfte über den Inhalt des Bundeszentralregisters – vorausgesetzt, sie haben ein Interesse an der Auskunft. In der Regel liegt dieses Interesse in der Strafverfolgung – nämlich wenn gegen einen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren anhängig ist und natürlich auch, wenn dieser bereits angeklagt ist. Gerät eine bereits verurteilte Person also erneut in Konflikt mit dem Gesetz, werden Staatsanwaltschaft und Gericht auch vollumfängliche Auskünfte über Vorverurteilungen erhalten.

Weitere Auskunftsberechtigte

Interessanter ist, wer noch Auskünfte aus dem Bundeszentralregister bekommen kann.

Nach § 30 BZRG hat jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister zur eigenen Person. Diese Auskunft wird auf Antrag und in Form eines Führungszeugnisses erteilt. In Form eines Führungszeugnisses treten Eintragungen im Bundeszentralregister nach außen. Ein solches Führungszeugnis kann auch von Behörden angefordert werden – ein potenzieller Arbeitgeber (im privatwirtschaftlichen Bereich) kann ein Führungszeugnis zwar in der Regel nicht selbst anfordern, einen Bewerber aber natürlich zur Vorlage auffordern. Wichtig ist dabei jedoch, das sich im Führungszeugnis nur bestimmte Eintragungen wiederfinden. Dies ist in § 32 BZRG geregelt. So heißt es dort in Absatz 2 unter anderem: „Nicht aufgenommen werden

1.- 4. (…)

5.      Verurteilungen, durch die auf

a)      Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

b)      Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten

erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

(…).“

Insbesondere geringere Strafen oder Strafen, die zur Bewährung ausgesetzt und nicht wiederrufen wurden und auch bestimmte Jugendstrafen, tauchen mithin nicht im Führungszeugnis auf.

Tilgungsfristen (Löschung von Einträgen)

Einträge im BZR bleiben dort nicht für endlose Zeit. Geregelt ist die Löschung von Einträgen aus dem BZRG in den §§ 45 – 50 BZRG; sie wird dort Tilgung genannt und legt fest, wie lange Einträge im BRZ enthalten bleiben. Getilgt werden können Verurteilungen im Sinne des § 4 BZRG (siehe oben). Die Tilgungsfristen sind gestaffelt in fünf, zehn, 15 und 20 Jahre und hängen von der Höhe und Art der auferlegten Strafe ab. So wird nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 a BZRG eine Verurteilung zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, nach fünf Jahren getilgt. Höhere Tilgungsfristen gelten, wenn bereits Vorverurteilungen eingetragen sind. Und: Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen, § 47 Absatz 3 Satz 1 BZRG.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei weitem nicht alle Verurteilungen im Führungszeugnis, welches ein potentieller Arbeitgeber einsehen könnte, auftauchen und dass Eintragungen unter bestimmten Voraussetzungen mit Ablauf einer bestimmten Zeit auch wieder gelöscht werden.