Sexualstrafrecht | Anwalt in Göttingen

Als Beschuldigter einer Sexualstraftat geht es für Sie um mehr als die Frage, ob und gegebenenfalls welche Strafe Sie zu erwarten haben. Vielmehr geht es regelmäßig um Ihre Existenz im Ganzen. Mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat konfrontiert zu werden, ist in höchstem Maße belastend und erfordert bei jedem nun zu gehenden Schritt Feingefühl und Professionalität. Daher gilt zunächst die unumstößliche Grundregel: Keine Aussage gegenüber der Polizei!

Als Strafverteidiger bin ich immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob es in einem bestimmten Fall erforderlich ist, einen Verteidiger hinzuzuziehen oder ob man (der Mandant oder die Mandantin) sich die dadurch entstehenden Kosten sparen und die Sache mit den Ermittlungsbehörden selber klären kann. Es gibt Tatvorwürfe, bei denen der finanzielle Aufwand einer professionellen Verteidigung nicht verhältnismäßig ist – in diesen Fällen kommuniziere ich dies auch klar. Anders liegen die Dinge im Sexualstrafrecht. Die Folgen eines Ermittlungsverfahrens können hier schon auf Grund der drohenden sozialen Ächtung derart gravierend sein, dass eine professionelle Verteidigung unerlässlich ist.

Rechtsanwalt Timm Rosin
Fachanwalt für Strafrecht

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Tatbestände im Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht ist ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet, welches einem ständigen gesetzgeberischen Wandel unterliegt. Das Rechtsgebiet umfasst sehr unterschiedlich sanktionierte Tatbestände, von der sexuellen Belästigung bis hin zur Vergewaltigung – im Weiteren unterteilt in Taten zu Lasten von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern.

§ 177 StGB stellt die Kernvorschrift des aktuell gültigen Sexualstrafrechts dar. Kernpunkt der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 war die Pönalisierung des sogenannten „Nein heißt Nein“. Demnach sind all jene sexuellen Handlungen strafbar, welche gegen den erkennbaren Willen des Opfers vorgenommen werden.

Stealthing

Dem sogenannten Stealthing liegt ein Sachverhalt zugrunde, in welchem ein Sexualpartner sein Kondom heimlich und ohne Einwilligung (und ohne Kenntnis) des anderen Partners entfernt und sodann den Geschlechtsverkehr ausübt. Die Rechtsprechung zu dieser Thematik festigt sich derzeit wie folgt:

Das Einverständnis der Sexualpartner beziehe sich in diesen Fällen ausschließlich auf geschützten Verkehr und beinhalte dadurch die erkennbare Ablehnung gemeinsamen ungeschützten Geschlechtsverkehrs. Insofern liege regelmäßig jedenfalls ein sexueller Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB vor. Es wird auch vertreten, dass bei einem zusätzlichen Ejakulieren in den Körper des Opfers auch eine Vergewaltigung vorliegen kann, welche im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren geahndet wird.

Erwerb, Verbreitung & Besitz von Kinderpornographie

Als ohne Frage umstrittenstes Gebiet des Strafrechts zeigt sich jenes der Kinderpornographie. § 184b StGB ist hier die Norm von Interesse. Unter den Begriff der Schriften fallen gemäß § 11 Abs. 3 StGB auch digitale Dateien, Bilder, Videos und Tonaufnahmen. Zuletzt mit der zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurden die Strafen im Zusammenhang mit Kinderpornographie erheblich angehoben. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt nunmehr ein Jahr Freiheitsstrafe, bei gewerbsmäßiger Begehung legt das Gesetz Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren fest.

Losgelöst von der strafrechtlichen Bedeutung der Thematik ist jedoch regelmäßig auch die soziale Ächtung eine Folge, welche die Beschuldigten empfindlich trifft. Selbst dann, wenn sich der Tatvorwurf nicht bestätigen lässt, hängt den vormals Beschuldigten regelmäßig ein Makel an, welcher sich nicht ohne Weiteres wieder entfernen lässt. Absolute Diskretion zu wahren, ist daher von entscheidender Bedeutung – für die Kanzlei Rosin eine Selbstverständlichkeit in jedem einzelnen Mandat.

Aussage gegen Aussage?

Wenn es um den Vorwurf einer Vergewaltigung, eines sexuellen Missbrauchs, einer sexuellen Nötigung oder eines anderen sexuellen Übergriffs geht, liegt häufig eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Hier kommt es auf kleinste Feinheiten an, denn die Frage, ob eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen oder freiwiliig stattfand, oder ob sie vielleicht sogar erzwungen wurde, ist für die Bewertung der Strafbarkeit elementar.

Mit einem Vorwurf aus dem Bereich des Sexualdelinquenz konfrontiert, benötigen Sie als Beschuldigter einen Verteidiger, der mit akribischer Präzision Widersprüche und überzogene Belastungstendenzen herauszuarbeiten weiß.

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