Anwalt für Sexualstrafrecht – bundesweite Strafverteidigung
Verhaltensregeln
- Schweigen Sie gegenüber der Polizei.
- Unterschreiben Sie keine Protokolle.
- Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand.
- Sprechen Sie mit niemandem über die Ermittlungen.
- Sie müssen nicht zu einer Vorladung erscheinen.
Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht – was jetzt zählt
Wir bieten Strafverteidigung auf höchstem fachlichen Niveau.
Diskret. Präzise. Konsequent.
Der Vorwurf erreicht Beschuldigte im Sexualstrafrecht selten über eine Vorladung. Am Anfang stehen die Durchsuchung der Wohnung, die Sicherstellung von Mobiltelefon und Rechner, die Freistellung durch den Arbeitgeber oder eine Mitteilung an das Jugendamt. Die Ladung als Beschuldigter folgt später – zu einem Zeitpunkt, an dem das Umfeld bereits informiert ist.
Damit setzt die soziale Ächtung vor jeder gerichtlichen Entscheidung ein. Sie besteht auch nach einer Verfahrenseinstellung regelmäßig fort.
Wir prüfen die Beweislage forensisch. Wir übernehmen die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Zur Sache äußern wir uns erst nach Akteneinsicht nach § 147 StPO. Mandate führen wir bundesweit.
Der 13. Abschnitt des StGB fasst Tatbestände mit sehr unterschiedlicher Schutzrichtung zusammen – vom Vergehen mit Geldstrafenoption bis zum Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB mit Mindeststrafe von einem Jahr. Welche Norm die Staatsanwaltschaft anlegt, entscheidet über Strafrahmen, Verjährung und Verteidigungsansatz. Diese Zuordnung ist in der Praxis nicht immer die, welche die Ermittlungsakte nahelegt.
Direkt. Diskret. Erreichbar.
Vorwürfe im Sexualstrafrecht
Schutzgüter im Einzelnen
Das Sexualstrafrecht fasst Tatbestände zusammen, deren Schutzrichtung weit auseinanderliegt. Die folgende Übersicht ordnet die Vorwürfe nach dem geschützten Rechtsgut. Zu jedem Tatbestand finden Sie eine eigene Seite mit Tatbestandsmerkmalen, Strafrahmen und Verteidigungsansätzen.
Schutz von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen
- § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen. Den Vorwurf trägt nicht das Alter allein, sondern das Obhuts-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zwischen den Beteiligten.
- § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern. Die Altersgrenze wirkt absolut. Ein Einverständnis des Kindes ist rechtlich bedeutungslos.
- § 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen. Angeknüpft wird an eine Zwangslage, an ein Entgelt oder an das Ausnutzen fehlender Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung.
Sexuelle Übergriffe, Belästigung und Vergewaltigung
- § 177 Abs. 1 StGB – Sexueller Übergriff. Maßgeblich ist der erkennbar entgegenstehende Wille, nicht der Einsatz von Gewalt.
- § 177 Abs. 2 StGB – Sexuelle Nötigung. Fünf Konstellationen, in denen ein entgegenstehender Wille nicht gebildet, nicht geäußert oder durch Drohung gebeugt wird.
- § 177 Abs. 6 StGB – Vergewaltigung. Besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs. Die Einordnung entscheidet über die gesamte Verfahrensrichtung.
- § 184i StGB – Sexuelle Belästigung. Auffangtatbestand für die körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise. Tritt hinter schwerere Vorschriften zurück.
Verbreitung und Besitz (KiPo / JuPo)
- § 184 StGB – Verbreitung pornographischer Inhalte. Betroffen ist das Zugänglichmachen, nicht der private Besitz.
- § 184b StGB – Kinderpornographische Inhalte. Besitz, Sichverschaffen und Verbreiten sind rechtlich getrennt zu beurteilen.
- § 184c StGB – Jugendpornographische Inhalte. Die Altersbestimmung anhand digitaler Inhalte ist regelmäßig der zentrale Streitpunkt.
Zuhälterei
- § 181a StGB – Zuhälterei. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Unterstützung und strafbarer Ausbeutung oder Überwachung ist der Kern der Verteidigung.
Spezialisierte Strafverteidiger im Sexualstrafrecht
Wer mit einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert ist, braucht keinen Generalisten. Sie benötigen eine Fachkanzlei, die die Beweisstruktur der einzelnen Tatbestände unterscheidet. In Verfahren nach § 177 StGB entscheidet die Belastbarkeit einer einzigen Aussage. In Verfahren nach § 184b StGB entscheidet die IT-forensische Beweiskette und die Frage des bedingten Vorsatzes – Cache-Dateien und Vorschaubilder begründen keine willentliche Sachherrschaft. Zwei Normen desselben Abschnitts, zwei vollständig getrennte Verteidigungslinien.
Die Verteidigungshebel liegen normspezifisch: im Subsumtionsangriff auf die Erheblichkeitsschwelle der sexuellen Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB, in der Prüfung des Vorsatzes hinsichtlich des Alters einschließlich eines Tatbestandsirrtums nach § 16 Abs. 1 StGB, in der Rekonstruktion der Aussagegenese und in der Abgrenzung zwischen konkurrierenden Tatbeständen.
Unsere Strafverteidigung ist auf Sexualstrafrecht spezialisiert. Wir steuern Ihr Verfahren methodisch – von der ersten Stunde bis zur möglichen Hauptverhandlung – und verteidigen Ihre Interessen konsequent.
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- Wir verteidigen Sie bundesweit
- Diskret, erfahren & engagiert
- Hervorragend bewertetes Expertenteam
Wie Verfahren im Sexualstrafrecht geführt werden
Sexualstrafverfahren folgen einer eigenen Dynamik. Sie beginnen verdeckt, sie stützen sich selten auf unabhängige Sachbeweise und die Ermittlungsrichtung steht häufig fest, bevor der Beschuldigte vom Verfahren erfährt.
Das Ermittlungsverfahren
Die Weichen werden vor der Anklage gestellt. Wer sich vor der Akteneinsicht nach § 147 StPO äußert, kennt weder den angenommenen Tatzeitraum noch die Aussagen, gegen die er sich verteidigt. Beiläufige Erklärungen am Rande einer Vernehmung finden sich später im Vermerk wieder – eine prozessuale Rücknahme sieht die StPO nicht vor. Bei einem Teil der Tatbestände des Abschnitts kommt hinzu, dass die Untersuchungshaft auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO gestützt werden kann, ohne dass Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt. Wie eine polizeiliche Vorladung zu behandeln ist, stellen wir gesondert dar.
Aussage gegen Aussage
In vielen Verfahren fehlen DNA-Spuren und unabhängige Zeugen. Über den Ausgang entscheidet dann die methodische Prüfung einer einzigen Aussage.
Wir wenden die Null-Hypothese an und unterstellen zunächst, dass die Belastungsaussage unwahr ist. Auf dieser Grundlage prüfen wir Realkennzeichen, die Aussagegenese und die Konstanz zwischen Erstgespräch, polizeilicher Vernehmung, staatsanwaltschaftlicher Anhörung und Hauptverhandlung. Wiederkehrend sind dabei dieselben Muster: nachträgliche Detailzunahme, Ausweitung des angenommenen Tatzeitraums, Verschiebung der Anzeigeentstehung. Wo methodisch geboten, wirken wir auf ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten hin und stützen dies auf die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO. Die Maßstäbe der BGH-Rechtsprechung haben wir gesondert aufbereitet.
Digitale Beweismittel
Bei Vorwürfen zu Bild- und Videoinhalten verschiebt sich der Schwerpunkt vom Aussageinhalt auf die Datenträgerauswertung. Maßgeblich ist die Zuordnung: Wer hatte Zugriff auf das Gerät, kommen weitere Nutzer in Betracht, was besagen Hashwerte, Zeitstempel und Speicherpfad über die Art der Ablage? Der Auswertungsbericht der Ermittlungsbehörden beantwortet diese Fragen häufig nicht, sondern setzt die Antwort voraus. Beginnt das Verfahren mit einer Hausdurchsuchung, entscheidet bereits das Verhalten in dieser Situation über den weiteren Verlauf.
Verteidigung außerhalb von Göttingen
Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Göttingen, das Tätigkeitsgebiet ist bundesweit. Die Ersteinschätzung erfolgt in ortsfernen Verfahren auch telefonisch oder im Videogespräch, eine Anreise ist dafür nicht erforderlich. Auch die Akteneinsicht nach § 147 StPO ist ortsunabhängig – die Akte wird von den Ermittlungsbehörden an uns übersandt und hier ausgewertet. Zu Vernehmungen, Haftprüfungsterminen und Hauptverhandlungen reisen wir an. Lässt die Ladungsfrist eine Anreise ausnahmsweise nicht zu, organisieren wir die Terminsvertretung vor Ort und stimmen die Verteidigungslinie vorher ab. Ihr Ansprechpartner bleibt in jedem Fall unsere Kanzlei. Die Gerichtslandschaft im hiesigen Bezirk stellen wir auf der Seite Strafverteidiger Göttingen dar.
Mandantenstimmen
Ehrliche Worte von echten Mandanten
Vertrauen ist die Basis guter Verteidigung. Wir freuen uns daher sehr über das positive Feedback unserer bisherigen Mandanten.
Hier fühlt man sich verstanden und geholfen! Herr Rosin hat mich freundlich, sachlich und kompetent beraten, vom Erstgespräch bis zur Einigung, verständliche Erläuterung des Sachverhalts, professionelle Beratung und schnelle Reaktionszeiten! Dies alles unkompliziert, fair und unbürokratisch! Ich kann die Kanzlei und Herrn Rosin nur weiterempfehlen! Vielen Dank und eine Gute Zeit! M.K.
Herr Rosin stand mir sofort zur Seite. Meine Ängste und Sorgen konnte er schon im ersten Telefonat nehmen. Seine Arbeit erledigt Herr Rosin strukturiert, Termine und Absprachen wurden immer eingehalten, nichts wurde verschoben. Ich habe mich von Anfang an gut aufgehoben und beraten gefühlt. Ein sehr kompetenter Anwalt, dem man absolut vertrauen kann.
Ich hatte hier eine ausgezeichnete Erfahrung. Sehr professionell, auf Details bedacht, und Sie sind Experten in dem, was Sie tun. Ich fand, dass die Leichtigkeit und Schnelligkeit des Kontakts immer eine Konstante war. Hervorzuheben ist Herrn Rosins direkte und ehrliche Art. Ich kam sehr verängstigt in Ihr Büro und habe mich von Anfang an verstanden und gut betreut gefühlt.
Unsere Verteidigungsstrategie
Fachwissen, Präzision und Methodik
Wir handeln erst, wenn wir die Ermittlungsakte kennen. Dabei überlassen wir nichts dem Zufall. Unsere Verteidigung verbindet die juristische Sachprüfung mit der wissenschaftlichen Inhaltsanalyse der Belastungsaussage und, wo die Beweislage digital ist, mit der technischen Auseinandersetzung mit der Beweiskette.
Durch dieses forensische Vorgehen legen wir methodische Mängel offen, stärken Ihre Position und sichern Ihr Verfahren fachlich ab. Wo erforderlich, beauftragen wir eigene Sachverständigengutachten, die der Auswertung der Ermittlungsbehörden auf gleicher fachlicher Augenhöhe begegnen.
Was passiert im ersten Beratungsgespräch?
Wir besprechen Ihre Lage. Persönlich, vertraulich und diskret.
- Risiken erkennen: Wir ordnen den Verfahrensstand ein, prüfen den angenommenen Tatbestand und bewerten die Gefahr weiterer Zwangsmaßnahmen.
- Kosten klären: Wir erläutern die Vergütungsstruktur transparent und ohne Erfolgsversprechen.
- Sofort handeln: Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden, beantragen Akteneinsicht nach § 147 StPO und sichern Ihre Verteidigungsrechte.
Anwaltskanzlei für Sexualdelikte
Methodik statt Routine
Sexualstrafverfahren folgen einer eigenen Dynamik. Häufig fehlen Sachbeweise wie DNA-Spuren oder unabhängige Zeugen – dann trägt das gesamte Verfahren auf der Belastbarkeit einer Aussage. Wo die Beweislage digital ist, verschiebt sich der Schwerpunkt auf die IT-forensische Auswertung. Beide Konstellationen verlangen eine Verteidigung, die methodisch arbeitet und nicht auf Routine setzt.
In dieser Situation zählen höchste Sachlichkeit, Diskretion und Methodik. Wir kennen die Mechanismen dieser Verfahren. Unsere Erfahrung aus Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) fließt in jede einzelne Strategie ein.
Kontaktieren Sie uns für ein vertrauliches Erstgespräch. Je früher wir Ihre Rechte gegenüber den Behörden schützen, desto gezielter können wir das Verfahren steuern.
Wir verteidigen Menschen.
Konsequent. Diskret.
FAQ
Häufige Fragen – klare Antworten für den Ernstfall
Die wichtigsten und immer wieder an uns gerichteten Fragen beantworten wir Ihnen gern direkt.
Welche Straftatbestände gehören zum Sexualstrafrecht?
Das Sexualstrafrecht ist im 13. Abschnitt des StGB geregelt, den §§ 174 bis 184l. Erfasst sind Missbrauchs- und Übergriffstatbestände, Verbreitungs- und Besitzdelikte sowie Tatbestände aus dem Umfeld der Prostitution. Die Schutzrichtungen unterscheiden sich erheblich.
Wann ist ein Sexualdelikt ein Verbrechen?
Ein Verbrechen liegt nach § 12 Abs. 1 StGB vor, wenn die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt. Der 13. Abschnitt enthält beides. Bei einem Verbrechensvorwurf scheiden Geldstrafe und Strafbefehl aus, die Verteidigung ist nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO notwendig.
Wann verjähren Straftaten aus dem Sexualstrafrecht?
Die Frist richtet sich nach der Höchststrafe des jeweiligen Tatbestands (§ 78 Abs. 3 StGB). Bei einem Teil der Normen ruht die Verjährung zusätzlich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der betroffenen Person (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Katalog erfasst nicht jeden Tatbestand des Abschnitts.
Wie erfahren Beschuldigte von einem Ermittlungsverfahren?
Häufig durch die Durchsuchung der Wohnung und die Sicherstellung von Endgeräten. Daneben durch eine Ladung als Beschuldigter, durch eine arbeitsrechtliche Freistellung oder über ein familiengerichtliches Verfahren. Die Ermittlungen laufen zu diesem Zeitpunkt meist schon länger.
Dürfen Beschuldigte mit dem Umfeld über den Vorwurf sprechen?
Davon raten wir ab. Kontakt zur anzeigenden Person, zu deren Umfeld oder zu möglichen Zeugen wird regelmäßig als Beeinflussungsversuch gewertet. Das kann den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO stützen. Auch Nachrichten über Dritte gelten als Kontakt.
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