Vom sogenannten Berliner Testament ist immer wieder zu hören – aber was bedeutet das eigentlich und was wird darin geregelt? Ein Testament ist eine Verfügung von Todes wegen – also eine Erklärung mit welcher die oder der Verfügende vorab Details des eigenen Nachlasses für den späteren und unausweichlichen Zeitpunkt regeln möchte.
Ein Berliner Testament können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erstellen, es ist stets ein gemeinschaftliches Testament. Einzelpersonen können kein Berliner Testament errichten.
Für die Regelung der Erbfolge ist das Berliner Testament nur dann interessant, wenn aus der Partnerschaft Kinder hervorgegangen sind oder hervorgehen werden. Mit dem Berliner Testament verfolgen die Partner den Zweck, die Kinder und weitere Nachkommen für den Fall, dass ein Partner vorzeitig verstirbt (also nicht beide Ehepartner zum selben Zeitpunkt versterben), zunächst vom Erbe auszuschließen, indem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Damit soll sichergestellt werden, dass das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen dem überlebenden Partner weiterhin zur Verfügung steht und nicht bereits im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (teilweise) auf die Nachkommen übergeht. Relevant wird dies in den Fällen, in denen bei den Erblassern gemeinsames Vermögen, zum Beispiel in Form von Immobilien, vorhanden ist, da dieses Vermögen ggf. zerschlagen werden müsste, um allen Miterben ihre Anteile auszukehren.
Durch die Einsetzung der Partner als Alleinerben ist es jedoch nicht möglich, den Nachkommen auch den sogenannten Pflichtteilsanspruch zu entziehen. Damit die Nachkommen im Rahmen der Erbfolge auf die Geltendmachung ebendessen verzichten, empfehlen wir, eine Pflichtteilsstrafklausel in das Berliner Testament aufzunehmen – wir beraten Sie hierzu gern, ebenso wie zur Frage, ob ein Berliner Testament mit der sogenannten Einheits- oder Trennungslösung gewählt werden sollte.
Aus der Rechtsprechung:
Das OLG Oldenburg hatte sich jüngst mit einem Berliner Testament zu befassen, in welchem die Ehegatten als Erben nach dem letztversterbenden Ehegatten die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ eingesetzt hatten – allerdings mit der Befugnis des letztversterbenden Ehegatten, die genaue Aufteilung unter diesen Abkömmlingen allein zu konkretisieren oder abzuändern. Davon machte die ihren Ehegatten überlebende Ehefrau Gebrauch und setzte durch eigenes Testament neben ihren Töchtern auch ihren Enkelsohn als Erben ein. Gegen die Wirksamkeit dieser Einsetzung wandte sich wiederum die zweite Tochter, welche ihren Erbanteil durch das Hinzukommen eines Dritten – hier des Enkelsohnes – zu Unrecht beschnitten sah und führte an, dass der Enkelsohn nicht als „gemeinschaftlicher Abkömmling“ zu betrachten sei. Gemeinsame Abkömmlinge seien vielmehr nur die Kinder der Erblasser.
Das OLG Oldenburg hielt diese Auslegung in zweiter Instanz für unzutreffend und führte aus, dass als gemeinsame Abkömmlinge gerade nicht nur die Kinder, sondern auch denen nachfolgende Familienmitglieder, also Enkel und Urenkel fallen können. Hierfür spreche insbesondere der Wortlaut des § 1924 BGB sowie der Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments. Hätten die Eheleute einzig ihre Kinder als Erben nach dem Letztversterbenden einsetzen wollen, so hätten sie den Begriff „Kinder“ gewählt, nicht hingegen „Abkömmlinge“.
Der Fall zeigt einmal mehr, dass es in erb- und familienrechtlichen Fragestellungen auf „die Kleinigkeiten“ ankommt. Eine fundierte Beratung schafft Klarheit für die nachfolgenden Generationen und alle betroffenen Familienmitglieder.