Ein neues Telefon, ein neues Auto, gar ein neuer Thermomix muss her? Solche Anschaffungen gehen regelmäßig mit Vorüberlegungen einher. Man recherchiert, macht sich schlau über die Angebote der konkurrierenden Hersteller und entscheidet sich letztlich für ein Modell. Freude kommt auf, die neuen technischen Raffinessen erleichtern das Leben ein wenig. Dann, kurze Zeit später, veröffentlicht der Hersteller des gerade erworbenen Gerätes eine neue Version ebendessen. Manchem ist das einerlei, andere haben den Eindruck, zu viel Geld für ihr „Auslaufmodell“ ausgegeben zu haben, welches nunmehr günstiger gehandelt wird.
So ging es auch der Käuferin eines sogenannten Thermomix TM5. Das Küchengerät erwarb sie nur wenige Wochen bevor der Hersteller Vorwerk mit dem Thermomix TM6 eine neue Version vorstellte. Der TM6 unterscheidet sich vom Vorgängermodell durch mehrere zusätzliche Funktionen. Der Frust der Käuferin war groß und so versuchte sie, das Gerät im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben. Dabei ging es ihr um die zusätzlichen Funktionen, welche sie mit dem Erwerb eines TM6 nunmehr in ihrer Küche zur Verfügung hätte. Die Firma Vorwerk war hiermit nicht einverstanden und so kam es zum Streit zwischen den Vertragsparteien.
Die Käuferin reichte Klage ein und berief sich darauf, der Hersteller habe das Modell TM5 bereits als Auslaufmodell bezeichnen müssen als er absehen konnte, dass ein neueres Modell bald auf den Markt gebracht werden sollte. Da er das nicht tat, habe er seine vorvertraglichen Pflichten verletzt und sei deshalb zum Schadensersatz – hier konkret zur Rückabwicklung des Kaufvertrages – verpflichtet.
Das Amtsgericht Wuppertal wies die Klage ab, die Klägerin ging gegen diese Entscheidung in die Berufung. Die Berufung war jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht Wuppertal bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung und stellte klar, dass auch der Hersteller ein berechtigtes Interesse daran gehabt habe, die aktuell produzierten Modelle (TM5) noch abzusetzen und sich aus diesem Grund keine Pflicht zur Aufklärung potentieller Kunden ableiten lasse, über anstehende Produktupdates zu informieren.
Im Ergebnis bedeutet dieses Urteil für Käufer*innen sogenannter updategefährdeter Produkte, dass sie auch dann, wenn kurz nach dem Erwerb eine neue Version des Gerätes auf den Markt gebracht wird, aus diesem Umstand keine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen können.
LG Wuppertal , Urteil vom 09.01.2020