Man muss kein Jurist sein um mit diesen Begriffen schon einmal konfrontiert gewesen zu sein. In der Zeitung ist mitunter zu lesen, dass eine Staatsanwaltschaft in einem Verfahren einen Strafantrag gestellt hat. Doch auch wer schon einmal in einen Verkehrsunfall involviert war, wurde von der Polizei gewiss danach gefragt, ob ein Strafantrag gestellt wird.
Andererseits hört man immer wieder, dass eine Person A von einer Person B angezeigt worden sei, Person B also eine Strafanzeige gestellt habe. Wie soll man da noch den Überblick behalten? Eigentlich ist es ganz einfach…
Eine Strafanzeige ist die Mitteilung an eine Strafverfolgungsbehörde (zum Beispiel die Staatsanwaltschaft oder die Polizei) darüber, dass sich ein bestimmter tatsächlicher Sachverhalt zugetragen hat, also, dass „etwas passiert ist“. Ein solcher Sachverhalt könnte lauten: B hat gesehen, wie A mit dem Auto erst gegen einen Laternenpfahl und dann weggefahren ist. Dabei bedeutet diese Mitteilung keineswegs, dass A sich strafbar gemacht oder dass B einen Anspruch darauf hat, dass der A für diese Handlung belangt wird. Vielmehr ist es Aufgabe des Staates, hier also der Strafverfolgungsbehörden, zu entscheiden, ob A strafrechtlich relevant gehandelt hat. Im Rahmen der Strafanzeige ist B somit Auge und Ohr der Behörden und teilt diesen nur Beobachtungen mit. Die Möglichkeit, eine Strafanzeige zu stellen, ist allen Menschen eröffnet, unabhängig davon, ob sie selbst betroffen sind. Folglich ist die Strafanzeige auch keine Voraussetzung für eine Strafverfolgung – die Behörden können auch auf anderem Wege von dem Sachverhalt Kenntnis erlangen und müssten auf Grund der sogenannten Inquisitionsmaxime ebenfalls beurteilen, ob strafbares Verhalten vorliegt.
Einen Strafantrag hingegen erfordert das Strafgesetzbuch (StGB) in bestimmten Fällen, damit die Ermittlungsbehörden überhaupt tätig werden dürfen (sogenannte Antragsdelikte). Der Strafantrag kann nicht von jedem gestellt werden, da er rechtlich gesehen ein Mehr zur Strafanzeige darstellt; mit ihm erklärt der Antragsteller, dass er eine Strafverfolgung ausdrücklich erwartet, also ein Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden verlangt. Die Besonderheit der Antragsdelikte ist, dass der Strafantrag auch eine Verfolgungsvoraussetzung darstellt. Dies bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden in der Sache keine Ermittlungen anstrengen dürfen, wenn kein Strafantrag vorliegt. Ob die vermeintliche Tat strafrechtlich verfolgt wird, soll also vom Willen des Opfers abhängen. Da die Strafverfolgung jedoch auch generalpräventiven Charakter hat, sind als Antragsdelikte nur solche geeignet, deren Unrechtsgehalt verhältnismäßig gering ist, sogenannte Bagatelldelikte. Hierunter fallen zum Beispiel die Beleidigung und Hausfriedensbruch.
Hierzu ist es wichtig zu wissen, dass die Antragsfrist nur drei Monate ab Kenntnis der Tat durch den Antragsteller beträgt und ein späterer Antrag damit ausgeschlossen ist.
Zuletzt gibt es noch sogenannte relative Antragsdelikte. Darunter fallen solche, bei denen das Antragsrecht nicht nur dem Betroffenen zusteht, sondern auch die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches an der Strafverfolgung bejahen und damit den Antrag des Opfers ersetzen kann. Relative Antragsdelikte sind zum Beispiel die Körperverletzung, die einfache Sachbeschädigung und der Diebstahl geringwertiger Sachen.
Merken kann man sich also, dass man rechtlich gesehen nicht eine Person, sondern lediglich eine Tat anzeigen (im Sinne von mitteilen) kann.
Einen Strafantrag sollten Sie jeweils dann stellen, wenn Sie Opfer eines Antragsdeliktes geworden sind und Ihnen die Ahndung durch die Strafverfolgungsbehörde wichtig ist.