Mindestabstand zu parkendem Fahrzeug

Wer kennt es nicht: Im täglichen Leben sieht man sich häufig der Situation ausgesetzt, als Verkehrsteilnehmer am Straßenrand parkende Fahrzeuge passieren zu müssen. Egal ob Rad- oder Autofahrer, diese Konstellation birgt stets ein Unfallrisiko. Nicht umsonst wird bereits kleinen Kindern eingeschärft, sich vor plötzlich öffnenden Fahrzeugtüren in Acht zu nehmen. Da derartige Unfälle trotzdem passieren, musste sich nunmehr das Amtsgericht Frankenthal in einem Urteil aus dem Juni 2020 mit folgender Fallkonstellation auseinandersetzen:

Sachverhalt

Der Kläger hatte sein Kraftfahrzeug am rechten Seitenrand einer Straße abgestellt. Diese Straße befuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen. Als der Beklagte das Klägerfahrzeug passieren wollte, öffnete der Kläger die Fahrzeugtür und es kam zu Kollision beider Fahrzeuge. Am – parkenden – Fahrzeug des Klägers entstand ein Schaden von über 4000,- Euro.

Auf den ersten Blick scheint die Lage klar zu sein: Der Fahrer des parkenden Fahrzeuges hat, wohl aus Unachtsamkeit, die Tür seines Fahrzeuges geöffnet als gerade das Beklagtenfahrzeug passierte. Man könnte meinen, der „unachtsame Parkende“ sollte auf seinen Kosten sitzen bleiben. Nun hat aber der Parkende den Passierenden verklagt.

Und das Amtsgericht Frankenthal gab ihm teilweise recht, weswegen diese Entscheidung in unseren Blog gelangt ist. Der Parkende nahm den Passierenden auf Ersatz des am parkenden Fahrzeug entstandenen Schadens in Anspruch. Dabei ging es um über 5000,- Euro, da der Kläger nicht nur Reparatur- sondern auch Gutachterkosten geltend machte. Tatsächlich bekam der Kläger 1/3 der Kosten zugesprochen.

Pflichtwidriges Türöffnen durch den Kläger

Zunächst hat das Amtsgericht in seiner rechtlichen Würdigung nach durchgeführter Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger den ihm entstandenen Schaden aus Unachtsamkeit beim Aussteigen aus seinem Fahrzeug überwiegend selbst verschuldet hat. Der Gesetzgeber hat eine Regelung zum Aussteigen aus Fahrzeugen getroffen, nämlich in § 14 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung. Diese lautet: Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Offensichtlich hat der Kläger sich hier pflichtwidrig verhalten (sonst wäre es nicht zu Kollision gekommen), sagt das Amtsgericht Frankenthal.

Die Besonderheit des Falles

In der Beweisaufnahme hat das Amtsgericht auch festgestellt, dass der Beklagte das Fahrzeug des Klägers lediglich mit einem Seitenabstand von 30 bis 35 Zentimetern überholt hat. Auch zum Überholen hat die Straßenverkehrsordnung eine Regelung parat: § 5 Absatz 4 Satz 2 StVO. Ein Überholen liegt auch beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen vor, die Regelung lautet wie folgt: Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Was ein „ausreichender Seitenabstand“ ist, verrät das Gesetz nicht. Ein Seitenabstand von 30 bis 35 Zentimetern zu parkendem Verkehr sei jedoch deutlich zu gering, meint das Amtsgericht Frankenthal, weshalb der Beklagte den Unfall „nicht nur völlig untergeordnet“ mitverursacht habe. Dieses Ergebnis ist nachvollziehbar, denkt man an die inzwischen gesetzlich festgeschriebene Regel, dass Kraftfahrer, die Fußgänger, Rad- oder Pedelacfahrende überholen, innerorts einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu halten haben (§ 5 Absatz 4 Satz 3 StVO).

Heraufbeschworen habe jedoch der Kläger die Gefahr, denn wenn dieser seine Tür gar nicht erst sorgfaltspflichtwidrig geöffnet hätte, wäre die Kollision nicht entstanden. In der Folge hafte er zu 2/3 für den Schaden und kann daher von den begehrten 5000,- Euro nur 1/3 vom Beklagten ersetzt verlangen.

Pressemitteilung des Amtsgerichtes Frankenthal vom 18.08.2020, Aktenzeichen 3c C 61/19