Kann Raserei Mord sein?

Im Laufe der vergangenen Jahre haben sich mehrere Landgerichte und der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, ob die Verursachung des Todes eines unbeteiligten Dritten infolge eines illegalen innerstädtischen Autorennens und der mit einhergehenden „Raserei“ eine Verurteilung wegen Mordes nach sich ziehen kann.

Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag ist für den Juristen – und natürlich auch für den Täter – eine gewichtige. Kann für den Totschlag eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und 15 Jahren verhängt werden, so ist bei einer Verurteilung wegen Mordes zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe auszusprechen.

Wegen Totschlags verurteilt werden kann, wer einen Menschen tötet. Wegen Mordes verurteilt werden kann, wer einen Menschen tötet und zusätzlich eines der sogenannten Mordmerkmale erfüllt.

Sterben Menschen bei illegalen Autorennen, stellt sich die Frage, ob das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt ist. Das mag für den Laien zunächst paradox klingen. Geschieht nicht jede Tötung aus einem niedrigen Beweggrund? Dieser Begriff ist auszulegen und wird wie folgt definiert: Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Bedeutend ist, dass die Motive in deutlich weitreichenderem Maße verachtenswert sind als beim Totschlag.

Zu beurteilen hatte das Landgericht Berlin einen Fall, in dem zwei Männer spontan mit bis zu 170 Km/h über den Kurfürstendamm gefahren sind, dabei mehrere rote Ampeln überfahren haben. Einer der Angeklagten hatte sodann mit seinem Fahrzeug den Jeep eines unbeteiligten Mannes gerammt, welcher durch den Unfall starb. Die beiden Angeklagten wurden wegen Mordes verurteilt. Die Richter führten aus, dass die Angeklagten aus nichtigem Anlass mit dem Leben anderer Menschen gespielt hätten, sie seien selbstverliebt und rücksichtslos gewesen, ihre Fahrzeuge hätten sie förmlich vergöttert. Diese Verurteilung war der erste Fall, in dem Teilnehmer eines illegalen Autorennens, bei dem ein Mensch getötet wurde, wegen Mordes verurteilt wurde. Einen niedrigen Beweggrund sahen die Richter in der Tat nicht. Sie zogen jedoch ein weiteres Mordmerkmal heran: Die Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln. Die gemeingefährlichen Mittel sind hier die Fahrzeuge der Angeklagten.*

Zwischenzeitlich wurde durch das Landgericht Kleve eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen wegen eines Autorennens in der Innenstadt ausgesprochen. In Moers fuhr der Unfallfahrer mit seinem über 600 PS starken Fahrzeug durch ein Wohngebiet. Dies geschah mit Geschwindigkeiten von über 160 km/h. Eine Frau in einem Kleinwagen, die aus einer Nebenstraße einbog, kollidierte mit dem Fahrzeug des Angeklagten, wurde aus ihrem Fahrzeug geschleudert und starb.

Da der Gesetzgeber die anwachsende Problematik illegaler Autorennen erkannt hat und mit „harter Hand“ reagieren will, wurde im Jahr 2017 der § 315d in das Strafgesetzbuch eingefügt. Danach kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren unter anderem belegt werden, wer an einem illegalen Autorennen teilnimmt – der Entzug des Führerscheins ist ebenfalls vorgesehen.

Nach § 315d Absatz 5 StGB kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren verurteilt werden, wer durch das Autorennen den Tod einer Person verursacht. Diese Norm hat erstmals das Landgericht Stuttgart angewandt, das bei einem 20-jährigen Angeklagten, der mit einem Mietwagen auf das stehende Fahrzeug eines jungen Pärchens prallte, einen Tötungsvorsatz nicht festzustellen vermochte und daher in diesem Fall keinen Mord annahm.

*Ergänzung vom 15. November 2020

Das Urteil des Landgerichtes Berlin ist nicht rechtskräftig geworden. Vielmehr wurde gegen das Urteil Revision eingelegt. Darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr entschieden und das Urteil des Landgerichtes (LG) aufgehoben. Nun muss eine andere Kammer des Landgerichtes unter Berücksichtigung des Urteils des BGH erneut über die Sache entscheiden.

Die Kritikpunkte des BGH

Einerseits habe das LG einen Sachverhalt festgestellt, bei dem ein Tötungsvorsatz nicht gegeben sei. Es habe nämlich festgestellt, dass die Angeklagten die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs ihres Rennens erst erkannt und billigend in Kauf genommen hätten als sie schon in die Unfallkreuzung eingefahren seien und überhaupt nicht mehr hätten reagieren können.

Andererseits sei die Beweiswürdigung des LG mangelhaft. Kurz zusammengefasst heißt das: Aus Sicht des BGH hat sich das LG in seiner Urteilsbegründung nicht ausreichend mit dem vorsätzlichen Handeln der Angeklagten auseinandergesetzt. Dies betrifft unter anderem Fragen zur Eigengefährdung und der Mittäterschaft.