Corona-Virus und Strafrecht

Die Dramatik der aktuellen Geschehnisse rund um das Virus SARS-CoV-2, welches die Lungenerkrankung COVID-19 hervorrufen kann, ist so tragisch wie inzwischen für alle Bürgerinnen und Bürger real. Auch unsere Kanzlei hat sich verstärkte Vorsichtsmaßnahmen auferlegt, so bemühen wir uns derzeit, keine persönlichen Termine bezüglich Themen abzuhalten, welche auch telefonisch besprochen werden können.

Das Thema Corona entfaltet seine Wirkung inzwischen auch im Strafrecht – auf vielerlei Weise.

Strafverfahren dürfen gemäß § 229 StPO regelmäßig für längstens drei Wochen unterbrochen werden, nachdem die Hauptverhandlung begonnen hat. Wenn diese Frist überschritten wird, muss das Verfahren ausgesetzt und – von vorn – neu begonnen werden. Das bedeutet auch, dass alle Verfahrenshandlungen – zum Beispiel Zeugenvernehmungen – noch einmal durchgeführt werden müssen. Diese Regelung ist Ausdruck der sogenannten Beschleunigungsmaxime – der Prozess soll rasch ablaufen, um die Belastungen für die Betroffenen so gering wie möglich zu halten. In Anbetracht der Restriktionen des öffentlichen Lebens infolge der aktuellen Ansteckungsgefahr sehen manche Gerichte inzwischen jedoch von Hauptverhandlungen ab – mit der Folge, dass bereits begonnen Prozesse neu aufgerollt (ausgesetzt), also von Beginn an neu verhandelt werden müssen, wenn die dreiwöchige Pause nicht eingehalten werden kann.

Um dies zu vermeiden erarbeitet das Bundesjustizministerium derzeit eine Regelung, welche eine zulässige Verfahrensunterbrechung auf drei Monate und zehn Tage ausweiten könnte. Eine solch lange Unterbrechung soll dann möglich sein, wenn beispielsweise der Gerichtsbetrieb eingeschränkt ist oder Infektionsschutzmaßnahmen einer Hauptverhandlung entgegenstehen. Dies dürfte in vielen größeren Verfahren der Fall sein, da Strafverhandlungen regelmäßig mit zahlreichen anwesenden Personen durchgeführt werden, welche sich notgedrungen im selben Raum aufhalten.

Der Deutsche Anwaltverein betrachtet die temporäre Gesetzesänderung kritisch und mahnt an, dass die Regelungen sehr restriktiv angewendet werden müssten – immerhin würde eine Verlängerung des Prozesses stets auf Kosten der Beschleunigungsmaxime und damit regelmäßig zu Lasten des Angeklagten stattfinden.

Die Meinungen sind in der Frage, ob und wann eine Unterbrechung der Verhandlung vorgenommen werden kann, jedoch nicht einheitlich. So hat ein Münchner Rechtsanwalt am vergangenen Dienstag Strafanzeige gegen einen Richter des Landgerichtes München I gestellt, wegen versuchter Körperverletzung. Der Richter hatte trotz der aktuellen Corona-Pandemie auf einer Verhandlung bestanden. Der Rechtsanwalt warf ihm daher vor, bewusst eine Gefahrenlage geschaffen und die Anwesenden im Sitzungssaal einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt zu haben. Im Gerichtssaal hätten sich mehr als 50 Menschen aufgehalten und die Hauptverhandlung sei damit bereits im Sinne der aktuellen Seuchenschutzregelungen als Hochrisikoveranstaltung einzustufen gewesen.

Das Gericht hingegen wies die Vorwürfe zurück. Die Justiz könne auch in Zeiten des sich rasant verbreitenden Corona-Virus nicht die Arbeit einstellen, es sei insofern systemrelevant und der Richter unterliege der richterlichen Unabhängigkeit, sodass ihm keine Vorschriften darüber gemacht werden könnten, ob er eine Hauptverhandlung abhält oder nicht.

Wie das Verfahren ausgeht, bleibt abzuwarten. Jedenfalls stehen sich aus unserer Sicht zwei sehr relevante Rechtsprinzipien gegenüber – die richterliche Unabhängigkeit sowie die Beschleunigungsmaxime auf der einen und der gesundheitliche Schutz der Beteiligten des Verfahrens auf der anderen Seite. Eines ist jedoch bereits jetzt sicher: die Corona-Krise wird ihre Spuren auch in der Justiz hinterlassen.