Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr; an die Stelle des BtMG ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) getreten. Für laufende und künftige Verfahren stellt sich die Frage, was weiterhin strafbar ist – und ab welcher Menge. Dieser Beitrag ordnet die Strafbarkeit nach dem KCanG, die Grenzwerte der Rechtsprechung und die Folgen des Übergangsrechts für die Verteidigung ein.
KCanG: Was seit dem 1. April 2024 gilt
Mit Inkrafttreten des KCanG wurde Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst. Erlaubt ist seither der Besitz in engen Grenzen.
§ 3 Abs. 1 und 2 KCanG
Erwachsenen ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt, am Wohnsitz von bis zu 50 Gramm und von bis zu drei lebenden Pflanzen.
→ vollständiger Wortlaut: Gesetze im Internet – § 3 KCanG
Wer diese Grenzen überschreitet oder mit Cannabis Handel treibt, es anbaut, einführt oder abgibt, macht sich nach § 34 KCanG strafbar. Geringfügige Überschreitungen können als Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG verfolgt werden. Die Strafbarkeit knüpft also nicht mehr an das BtMG an, sondern an den eigenständigen Tatbestandskatalog des KCanG.
Strafbarkeit und Grenzwerte
Maßgeblich für das Strafmaß ist die Menge – und zwar nicht das Gewicht der Pflanzenteile, sondern der Gehalt an reinem Tetrahydrocannabinol (THC).
Den Qualifikationsgrund des besonders schweren Falls knüpft § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG an die nicht geringe Menge. Diesen Grenzwert hat der Bundesgerichtshof trotz der Teillegalisierung nicht angehoben: Er liegt weiterhin bei 7,5 Gramm reinem THC (BGH, Beschl. v. 18.04.2024 – 1 StR 106/24). Eine vereinzelte abweichende Auffassung (AG Aschersleben: 37,5 Gramm) hat sich nicht durchgesetzt.
Beispiel
250 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % enthalten 25 Gramm reines THC. Das überschreitet die Schwelle von 7,5 Gramm deutlich – der besonders schwere Fall kommt in Betracht. Entscheidend ist allein der THC-Gehalt, den ein Wirkstoffgutachten ausweist, nicht das Brutto-Gewicht des Cannabis.
Wichtig für die Berechnung: Der nach dem KCanG straffreie Anteil – also die erlaubten Höchstmengen – bleibt bei der Bestimmung der nicht geringen Menge außer Betracht. Wer diese Abzugsgröße übersieht, rechnet zu Lasten des Beschuldigten zu hoch.
Übergangsrecht und Abgrenzung zum BtMG
Für Taten, die vor dem 1. April 2024 begangen, aber noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind, gilt über § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht. In laufenden Verfahren ist deshalb zu prüfen, ob die Strafbarkeit ganz entfällt oder der Strafrahmen des KCanG milder ausfällt als der des früheren BtMG.
Die Abgrenzung bleibt praktisch bedeutsam: Nur Cannabis untersteht dem KCanG. Andere Betäubungsmittel – etwa Amphetamin oder Kokain – fallen weiter unter das Betäubungsmittelgesetz. Bei gemischten Vorwürfen sind beide Regelwerke mit ihren unterschiedlichen Grenzwerten und Strafrahmen sauber zu trennen.
Für bereits rechtskräftig Verurteilte besteht seit dem 1. Januar 2025 zudem die Möglichkeit, frühere Cannabis-Eintragungen im Bundeszentralregister tilgen zu lassen – dazu unser Beitrag zur BZR-Eintragung.
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Verteidigungs-Bezug
Im Cannabis-Verfahren entscheidet die Verteidigung häufig schon über die Mengen- und Wirkstofffrage den Ausgang.
Verteidigungs-Hebel
Erster Prüfpunkt ist das THC-Wirkstoffgutachten: Die nicht geringe Menge bemisst sich am reinen THC-Gehalt, nicht am Gewicht – fehlerhafte oder pauschale Hochrechnungen sind angreifbar. Zweitens ist der straffreie Anteil in Abzug zu bringen. Drittens ist bei Alt- und laufenden Verfahren stets das mildere Recht nach § 2 Abs. 3 StGB zu prüfen. Und schließlich entscheidet die Abgrenzung von bloßem Besitz zum Handeltreiben (Gewinnerzielungsabsicht) über den anwendbaren Strafrahmen.
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Ob ein Cannabis-Vorwurf in der Ordnungswidrigkeit endet oder als besonders schwerer Fall verhandelt wird, entscheidet sich an Wirkstoffmenge, Abgrenzung und Übergangsrecht. Genau diese Punkte prüfen wir zuerst. Unsere Kanzlei berät bundesweit aus Göttingen in Strafsachen mit hoher Spezialisierung. Wir verteidigen Menschen. Konsequent. Diskret.


