BZR-Eintragung: Tilgung und Verwertungsverbot

Beitrag vom 17. Mai 2026

Bei jeder Strafzumessung spielt das Bundeszentralregister eine zentrale Rolle: Was dort über einen Beschuldigten verzeichnet ist, fließt in die Bewertung der Tat und in die Strafzumessung ein. Im Mittelpunkt stehen zwei Mechanismen — die Tilgungsfristen des § 46 BZRG, die bestimmen, wann eine Verurteilung aus dem Register gelöscht wird, und das Verwertungsverbot des § 51 BZRG, das festlegt, ab wann eine getilgte Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr verwendet werden darf. Dieser Artikel zeigt die Struktur beider Mechanismen, damit Beschuldigte und Verteidigung wissen, welche Eintragungen ihnen entgegengehalten werden dürfen — und welche nicht.

Bundeszentralregister: Begriff und Norm-Grundlage

Das Bundeszentralregister (BZR) ist die zentrale Datenbank aller strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland, geführt vom Bundesamt für Justiz in Bonn. Rechtsgrundlage ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG).

Eingetragen werden insbesondere rechtskräftige Verurteilungen deutscher Strafgerichte, bestimmte Entscheidungen zur Schuldfähigkeit, nachträgliche Änderungen einer Eintragung (Aussetzung, Erlass, Begnadigung), Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie bestimmte ausländische Verurteilungen gegenüber deutschen Staatsangehörigen.

Wer Zugriff hat, ist eng geregelt. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erhalten eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR. Privatpersonen, Arbeitgeber und sonstige Stellen erhalten dagegen lediglich das Führungszeugnis — eine beschränkte Teilauskunft mit eigenen Regeln (§ 32 BZRG; dazu unten in H2 3).

Die Tilgung — also die endgültige Löschung einer Verurteilung — folgt einem festen System mit zwei Stellschrauben: der Länge der Tilgungsfrist (§ 46 BZRG) und dem Beginn dieser Frist (§ 47 BZRG). Ist die Frist abgelaufen, greift das Verwertungsverbot des § 51 BZRG

Tilgungsfristen nach § 46 BZRG

§ 46 Abs. 1 BZRG kennt fünf Tilgungsfristen, abgestuft nach Schwere der Sanktion und Art der Straftat.

  • 5 Jahre, § 46 Abs. 1 Nr. 1
    Geldstrafe bis 90 Tagessätze; Freiheitsstrafe/Strafarrest bis 3 Monate; kleinere Jugendstrafen; reine Maßnahmen, Nebenstrafen oder Nebenfolgen
  • 10 Jahre (Sonderform), § 46 Abs. 1 Nr. 1a
    Verurteilungen wegen Sexualdelikten, Menschenhandel u. a. (§§ 171, 174–180a, 181a, 182–184l, 201a Abs. 3, 225, 232 ff. StGB), wenn ansonsten die 5-Jahres-Frist gegolten hätte.
  • 10 Jahre (Hauptfall), § 46 Abs. 1 Nr. 2
    Geldstrafe + kurze Freiheitsstrafe kombiniert; Freiheitsstrafe 3 Monate bis 1 Jahr mit Bewährung; Jugendstrafe über 1 Jahr
  • 15 Jahre, § 46 Abs. 1 Nr. 4
    Auffangtatbestand für alle übrigen Verurteilungen — insbesondere Freiheitsstrafen über 1 Jahr ohne Bewährung, soweit nicht Nr. 3 greift.
  • 20 Jahre, § 46 Abs. 1 Nr. 3
    Verurteilungen wegen §§ 174–180 oder § 182 StGB zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe über 1 Jahr

Drei Punkte sind in der Praxis besonders relevant

  1. 90-Tagessätze-Schwelle
    Eine Verurteilung zu 90 Tagessätzen fällt in die 5-Jahres-Frist, eine zu 91 Tagessätzen bereits in die 10-Jahres-Frist. Ein einziger Tagessatz mehr verdoppelt die Tilgungsdauer.
  2. Bewährungsfrage
    Bei Freiheitsstrafen zwischen 3 Monaten und 1 Jahr ist die Aussetzung zur Bewährung Bedingung dafür, dass die 10-Jahres-Frist (Nr. 2 Buchst. b) und nicht die 15-Jahres-Frist (Nr. 4) gilt. Wird Bewährung widerrufen, bleibt das bei der Fristberechnung nach § 46 Abs. 2 BZRG unberücksichtigt — die Frist verlängert sich faktisch.
  3. Sexualdelikte
    §§ 174 bis 180 und § 182 StGB führen bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr direkt zur 20-Jahres-Frist. Auch kleinere Strafen aus diesem Deliktsbereich fallen nach Nr. 1a in die 10-Jahres-Frist statt in die ansonsten geltenden 5 Jahre. Wer wegen eines Sexualdelikts verurteilt wird, sieht den Eintrag also typischerweise doppelt bis vierfach so lange wie bei vergleichbar dimensionierten Verurteilungen aus anderen Deliktsbereichen.

Beispiel

Eine Verurteilung zu 80 Tagessätzen wegen Betrugs fällt in § 46 Abs. 1 Nr. 1 — Tilgungsfrist 5 Jahre. Dieselbe Tat mit 100 Tagessätzen fällt in § 46 Abs. 1 Nr. 2 — Tilgungsfrist 10 Jahre.

Zur Frist kommt § 46 Abs. 3 BZRG: Bei den 15- und 20-Jahres-Fristen sowie in einigen Bewährungs-Fällen verlängert sich die Tilgungsfrist um die Dauer der verhängten Freiheits-, Strafarrest- oder Jugendstrafe. Eine 24-monatige Freiheitsstrafe wegen § 174 StGB führt also nicht zu 20, sondern zu effektiv 22 Jahren ab Fristbeginn.

Die Frist beginnt nach § 47 BZRG grundsätzlich mit dem Tag des ersten Urteils. Während der Strafvollstreckung läuft sie nicht (Ablaufhemmung). Folge-Verurteilungen können die Frist zusätzlich faktisch verlängern.

Verwertungsverbot nach § 51 BZRG

§ 51 BZRG knüpft an die Tilgungsfristen die zentrale Rechtsfolge: Ist eine Verurteilung getilgt oder tilgungsreif — also die Frist abgelaufen, auch wenn die Löschung im Register noch nicht vollzogen ist —, greift das Verwertungsverbot.

§ 51 Abs. 1 BZRG
„Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.“
→ vollständiger Wortlaut: Gesetze im Internet – § 51 BzRG

Praktisch heißt das: Die getilgte oder tilgungsreife Verurteilung darf in der Strafzumessung eines neuen Verfahrens nicht zum Nachteil verwendet werden. Der Betroffene darf sich im Rechtsverkehr als unbestraft bezeichnen — etwa gegenüber Arbeitgebern, Behörden oder im Zivilrecht.

§ 51 Abs. 2 BZRG nimmt Drittrechte und behördliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Tat ergangen sind, vom Verwertungsverbot aus — diese bleiben bestehen. § 52 BZRG regelt zusätzliche Ausnahmen, etwa für Verfahren zur Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis.

Beschränkte Auskunft im Führungszeugnis (§ 32 BZRG). Bereits vor Eintritt des Verwertungsverbots filtert das Bundeszentralregistergesetz, was überhaupt im Führungszeugnis erscheint. Nicht aufgenommen werden insbesondere Geldstrafen bis 90 Tagessätzen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a) und Freiheitsstrafen bis 3 Monate (§ 32 Abs. 2 Nr. 5b), jeweils unter der Voraussetzung, dass keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Für den Rechtsverkehr gegenüber Arbeitgebern oder privaten Stellen sind solche Verurteilungen daher unsichtbar — im BZR-Auszug für Strafverfolgungsbehörden dagegen weiterhin vorhanden.

Wichtige Ausnahme: Bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB gelten die Aufnahme-Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG nicht (§ 32 Abs. 1 S. 2). Diese Verurteilungen erscheinen im Führungszeugnis ohne Schwellen-Privilegierung. Beim erweiterten Führungszeugnis (§ 30a BZRG, für Tätigkeiten mit Minderjährigen) erweitert § 32 Abs. 5 die Aufnahme-Pflicht auf einen breiteren Katalog von Sexual- und Schutzdelikten — auch Geldstrafen unter 90 Tagessätzen tauchen dort auf.

5,0

Kanzlei Rosin Spezialisten im Strafrecht
  • Wir verteidigen Sie bundesweit
  • Diskret, erfahren & engagiert
  • Hervorragend bewertetes Expertenteam
Über uns

Verteidigungs-Bezug

Bei jeder Strafverteidigung mit Vorstrafen-Konstellation ist die Prüfung der BZR-Verwertbarkeit der erste systematische Schritt. Drei Fragen stehen im Vordergrund: Welche Verurteilungen sind im BZR eingetragen? Welche Tilgungsfrist gilt jeweils? Ist die Frist bereits abgelaufen oder steht der Ablauf bevor?

Die Antwort entscheidet darüber, was das Gericht in der Strafzumessung eines neuen Verfahrens überhaupt berücksichtigen darf. Greift das Verwertungsverbot des § 51 BZRG, ist die ältere Verurteilung aus der Bewertung herauszuhalten — auch dann, wenn sie der Akte zu entnehmen ist. Bei Wirtschaftsdelikten ist diese Prüfung regelmäßig praxisrelevant, etwa wenn frühere Verurteilungen wegen Betrugs nach § 263 StGB im Raum stehen, deren Tilgungsfrist zwischen 5 und 15 Jahren liegen kann.

Verteidigungs-Hebel

Liegt eine ältere Vorverurteilung vor, prüft die Verteidigung als erstes, ob die Tilgungsfrist abgelaufen oder die Verurteilung bereits getilgt ist. Greift das Verwertungsverbot des § 51 BZRG, darf sie in der Strafzumessung nicht zum Nachteil verwendet werden — selbst dann nicht, wenn sie aus den Akten ersichtlich bleibt.

Der Beschuldigte hat nach § 42 BZRG einen Anspruch auf unbeschränkte Selbstauskunft aus dem Bundeszentralregister. Diese Auskunft zeigt alle Eintragungen mitsamt deren Status — auch solche, die im Führungszeugnis nicht erscheinen. Sie ist Grundlage jeder strukturierten Vorstrafen-Prüfung in der Verteidigung.

Eigenen Fall prüfen lassen - Kontakt zur Kanzlei

Wir verteidigen Menschen.

Konsequent. Diskret.